Anfang 2012 sind mehrere Änderungen bezüglich der Firmenregistrierung in Kraft getreten. Das Verfahren wurde im Ergebnis teurer, langsamer und komplizierter.
Die Dokumente, die die Nutzungsberechtigung des Sitzes, der Filiale oder der Niederlassung beweisen, müssen beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Eine offizielle Bestätigung über die bezahlte Gebühr muss ebenfalls beigefügt werden (früher war die Kontrolle dieser Belege durch den Rechtsanwalt ausreichend). Rechtsanwälte sind nicht mehr berechtigt, eine Domizilierung anzubieten.
Bei verspäteten Registrierungsanträgen ist das Gericht verpflichtet, eine Geldstrafe zu verhängen, welche HUF 50.000 – 900.000 (ca. EUR 180 – EUR 3.200) betragen kann. Diese Strafe betrifft auch die spät eingereichten Änderungsanträge.
Der Kreis der beim Gericht anzumeldenden Informationen wurde ebenfalls erweitert:
Ab dem 1. Januar 2012 wird der Erteilung der Steuernummer ein separates Steuerregistrierungsverfahren vorangehen. Die Finanzbehörde prüft – aufgrund der registrierten und vom Firmenbuchgericht erhaltenen Daten –, u.a. die folgenden Umstände, die der Erteilung der Steuernummer entgegenstehen können:
Im Regelfall, wenn alle nötigen Angaben zur Verfügung stehen und keine Ausschlussumstände zu vermuten sind, dauert das Verfahren einen Arbeitstag lang. Sonst ist das Verfahren in 8 Arbeitstagen zu beenden. Gegen einen abweisenden Beschluss kann innerhalb von 8 Tagen ein Freistellungsantrag eingereicht werden (Ausschlussfrist!). Bei einer Ablehnung dieses Antrages kann eine Berufung eingereicht werden.
Das Registrierungsverfahren wird auch dann durchgeführt, wenn neue Geschäftsführer ernannt werden oder neue Gesellschafter eintreten. Nach dem Verfahren wird das Finanzamt aufgrund einer Risikoanalyse ausgewählte Steuerzahler für max. ein Jahr unter verstärkte amtliche Aufsicht stellen. Der Steuerpflichtige kann verpflichtet werden, häufigere Umsatzsteuererklärungen einzureichen oder die Erklärungen durch einen Steuerberater gegenzeichnen zu lassen.
Durch die Einführung des Steuerregistrierungsverfahrens hat das bereits vorhin existierende vereinfachte Firmenregistrierungsverfahren an Attraktivität verloren, da die einstündige Frist für die vereinfachte Abwicklung ab Ausgabe der Steuernummer gerechnet wird und somit das vorangehende Steuerregistrierungsverfahren nicht berücksichtigt. Die Gebühr für dieses Verfahren wurde ebenfalls erhöht.
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