Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden Steuertipps,
möchten wir Sie vor allem auf folgende Steuersparmöglichkeiten hinweisen:
Durch die Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2012 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2012) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2012 noch für das gesamte Jahr 2012 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die in 2012 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2012 von den Gewinnen 2012 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen und allenfalls eine Firmenwertabschreibung für neu erworbene operativ tätige inländische Gruppenmitglieder geltend machen.
TIPP: Der Vorteil einer Unternehmensgruppe besteht vor allem darin, dass Gewinne und Verluste der in die Gruppe einbezogenen Kapitalgesellschaften miteinander verrechnet werden können. Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden. Achtung: Der steuerlich absetzbare Auslandsverlust ist nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften umzurechnen. Ab der Veranlagung 2012 kann der so berechnete Verlust aber maximal bis zur Höhe des Auslandsverlusts abgesetzt werden. Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.
Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinns, maximal aber 100.000 € pro Jahr (der Maximalbetrag wird bei einem Gewinn von 769.231 € erreicht). Bis 30.000 € Gewinn steht der GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag = 3.900 €). Ist der Gewinn höher als 30.000 €, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen) oder bestimmte Wertpapiere (Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds; siehe Deckungswertpapiere für Pensionsrückstellung) in Frage. Nicht geeignet als Investitionsdeckung für den GFB sind alle nicht abnutzbaren Anlagen (wie zB Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie zB Rechte, Patente, Finanzanlagen mit Ausnahme der erwähnten Wertpapiere), weiters PKWs, Kombis, Luftfahrzeuge, GWGs, gebrauchte Anlagen und Investitionen, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird. Ausgeschlossen sind auch Investitionen, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht (ausgenommen bei zentralen Einkaufsgesellschaften im Konzern).
Am einfachsten ist es, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über 30.000 € durch Wertpapiere zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollte etwa Mitte bis Ende Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2012 geschätzt und dann im Ausmaß von 13% des den Betrag von 30.000 € (= Grundfreibetrag!) übersteigenden Gewinns entsprechende Wertpapiere gekauft werden. Diese sollten vor dem 31.12.2012 im Depot des Steuerpflichtigen liegen.
TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der 13%ige GFB zu.
TIPP: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13% von 30.000 € = 3.900 €) zu; in diesem Fall muss daher für den GFB nichts investiert werden.
Hinweis: Ab der Veranlagung 2013-2016 wird der 13%-ige Gewinnfreibetrag für Gewinne ab 175.000 € wie folgt reduziert: Für Gewinne zwischen 175.000 € und 350.000 € können nur mehr 7% und für Gewinne zwischen 350.000 € und 580.000 € 4,5% geltend gemacht werden, insgesamt max 45.350 €. Für Gewinne über 580.000 € gibt es gar keinen GFB mehr.
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % des Gewinns des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2012 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2012 getätigt werden (Für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).
Zusätzlich zu den bisher genannten Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).
TIPP: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeiträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.
Seit dem 1.1.2011 gibt es keinen Forschungsfreibetrag mehr, sondern nur mehr eine Forschungsprämie. Diese wurde aber auf 10 % der relevanten Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) erhöht. Prämienbegünstigt sind weiterhin die eigenbetriebliche und die Auftragsforschung. Prämien für Auftragsforschungen können seit 2012 für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Die Kriterien zur Festlegung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) wurden vom BMF in einer eigenen Verordnung festgelegt.
TIPP: Für den Prämienantrag 2012 (genau genommen für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2012 beginnen) muss ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Das genaue Verfahren soll noch mittels Verordnung geregelt werden.
Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % dieser Kosten geltend machen. Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 € pro Tag für den 20%igen BFB berücksichtigt werden.
TIPP: Alternativ zum BFB für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Aber Achtung bei internen Aus- und Fortbildungskosten: Hier steht keine Prämie zu!
Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).
Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat.
Für Mitarbeiter, die vor dem 1.1.2003 eingetreten sind, gilt bekanntlich noch das „alte" Abfertigungsrecht. Dies bedeutet, dass diese Mitarbeiter bei Beendigung des Dienstverhältnisses (im Wesentlichen durch Kündigung des Arbeitgebers, einvernehmliche Auflösung, Pensionsantritt) eine von der Dienstzeit abhängige Abfertigungszahlung erhalten. Bis zum 31.12.2012 besteht noch die Möglichkeit, zur Gänze in das neue Abfertigungssystem zu wechseln („Vollübertritt"). Der Arbeitgeber bezahlt in diesem Falle einen mit dem Arbeitnehmer in Abhängigkeit von den bisher erworbenen Ansprüchen vereinbarten Übertragungsbetrag an die BVK und ab dem Übertragungsstichtag den laufenden 1,53%igen BVK-Beitrag vom Bruttoentgelt.
TIPP: Arbeitnehmer haben dadurch den Vorteil, dass sie ihre Ansprüche mühelos in ein neues Dienstverhältnis mitnehmen können.
Ein Teilübertritt ist weiterhin ohne zeitliche Beschränkung möglich. Beim Teilübertritt bleiben die bereits erworbenen Abfertigungsansprüche im alten System eingefroren. Ab dem Übertragungsstichtag werden Beiträge an die BVK bezahlt.
Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu 30.000 € sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von 33.000 € (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis 36.000 € (bei nur 20%igen Umsätzen). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Unternehmer, deren (Netto-)Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € nicht überschritten haben, müssen die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) nur quartalsweise einreichen (bis 15. des zweitfolgenden Monats nach Quartalsende). Der Unternehmer kann jedoch freiwillig mit der Abgabe der UVA für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraums mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
TIPP: Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto 30.000 € im laufenden Jahr noch überschreiten werden. In diesem Fall müssten bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2012 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
TIPP: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leicht fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!
Zum 31.12.2012 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2005 aus. Diese können daher ab 1.1.2013 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB) in dem Ihnen Parteistellung zukommt von Bedeutung sind.
Achtung: Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt künftig im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke wurde daher auf 22 Jahre verlängert.
TIPP: Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein.
Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können spätestens 31.12.2012 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2012 maximal 4.515,12 € und der Jahresumsatz 2012 maximal 30.000 € betragen werden. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Männer über 65, Frauen über 60 sowie Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten 5 Jahren die jeweiligen Grenzen nicht überschritten haben.
TIPP: Der Antrag für 2012 muss spätestens am 31.12.2012 bei der SVA einlangen.
Klein- und Mittelbetriebe, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten von der AUVA einen Zuschuss, wenn sie Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigten) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstands (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen. Außerdem erhalten derartige Betriebe einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Dienstnehmer, wenn der Krankenstand länger als 10 Tage dauert. In diesen Fällen wird der Zuschuss aber erst ab dem 11. Krankenstandstag gewährt.
TIPP: Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal 6 Wochen. Auch wenn die Anträge bis zu drei Jahre nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung gestellt werden können, sollte der bevorstehende Jahreswechsel genützt werden, um zu überprüfen, ob Ansprüche bestehen.
Energieintensive Betriebe (dazu zählen bis 31.1.2011 auch Dienstleistungsunternehmen wie zB Hotels) können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben rückerstatten lassen, wenn diese 0,5 % des Nettoproduktionswertes (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen. Der Antrag muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden (Formular ENAV 1).
TIPP: Seit dem 1.Februar 2011 ist die Energieabgabenvergütung nur mehr für Produktionsbetriebe möglich, wobei nur jene Energieträger begünstigt sind, die unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet werden.
Die RV zum AbgÄG 2012 sieht vor, dass bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft die Berechnung der Ausschüttungsfiktion geändert wird. Für Umwandlungen, die ab dem 1.1.2013 zur Eintragung beim Firmenbuch angemeldet werden, wird das sogenannte „Gewinnkapital“, das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Umwandlungskapital und den Einlagen lt Evidenzkonto für die fiktive Ausschüttung herangezogen und mit 25 % KESt besteuert. Zusätzlich sollen auch negative Anschaffungskosten aus in den letzten 10 Jahren vor der Umgründung übernommenen Vermögen in die Ausschüttungsfiktion einbezogen werden. Ob im Detail eine Umwandlung nach der bisherigen oder der künftigen Rechtslage günstiger ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Wenn Sie daher eine Umwandlung planen, sollten Sie das rechtzeitig von Ihrem Steuerberater berechnen lassen.
Bei Verschmelzungen von ausländischen Konzerngesellschaften in Niedrigsteuerländern auf inländische Schwesterngesellschaften soll künftig ebenfalls die Ausschüttungsfiktion greifen. Wer daher die thesaurierten Gewinne solcher ausländischer Gesellschaften noch steuerfrei ins Inland übertragen will, muss die Verschmelzung auf eine österreichische Schwestergesellschaft noch heuer beschließen und bis zum 31.12.2012 zur Eintragung ins Firmenbuch anmelden. Bei einer Verschmelzung auf die Muttergesellschaft sind die thesaurierten Gewinne bekanntlich bereits seit 2010 steuerpflichtig.