Diese Fristen -auf der aws-Homepage [1] veröffentlicht- sind als außerordentlich kurz anzusehen, da zum einen die notwendige Informationsbeschaffung für einen ordnungsgemäßen Antrag oftmals schwierig ist und zum anderen die Angaben jedes Antrags durch einen WP/StB/BiBu überprüft werden müssen. Dabei stellt sich die Frage, ob es praktisch bzw technisch überhaupt möglich ist, einen ordnungsgemäßen Antrag innerhalb der Antragsfrist stellen zu können. Der vorliegende Entwurf der Förderrichtlinie kann noch Änderungen erfahren. Die Förderrichtlinie bedarf der in Aussicht gestellten Genehmigung durch die Kommission der EU. Um berechtigten Unternehmen die Möglichkeit der Antragstellung nicht aufgrund kurzer Fristsetzungen zu nehmen, wird wohl eine Fristverlängerung eine akzeptable Lösung sein. Die Veröffentlichung der Richtlinie bleibt abzuwarten.
Für all jene, die das Antragsfenster für die Voranmeldung des EKZ II verpasst haben, möchten wir nochmal auf die Energiekostenpauschale hinweisen (siehe dazu Punkt 8).
Wir hoffen, Ihnen damit eine informative Grundlage zu bieten, und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.
In unserer letzten Ausgabe haben wir Sie über die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss II (EKZ II) informiert. Sollten Sie keine Voranmeldung für den EKZ II vorgenommen haben, so ist die Beantragung des EKZ II sowohl für die erste Tranche (1.1.2023 bis 30.6.2023) als auch die zweite Tranche (1.7.2023 bis 31.12.2023) nicht möglich. Diese Information richtet sich daher an all jene, die eine Voranmeldung bis zum 2.11.2023 durchgeführt haben. Die Förderung besteht in einem nicht rückzahlbaren Zuschuss nach dem „first come first served“ Prinzip und es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Mit 8.11.2023 wurde ein Entwurf der Förderrichtlinie für den Energiekostenzuschuss II veröffentlicht. Da es sich um einen Entwurf handelt, gibt es derzeit keine endgültige Rechtsgrundlage für den EKZ II. Es ist zu erwarten, dass die derzeit vorgesehene kurze Antragsfrist auch in der finalen Förderrichtlinie, also in der endgültigen Rechtsgrundlage, enthalten ist. Aufgrund der kurzen Antragsfrist wird es nicht anders möglich sein, als die Anträge bereits intern vorzubereiten und nach Bekanntmachung der endgültigen Rechtsgrundlage einzureichen.
Von einer Einreichung vor Veröffentlichung der endgültigen Grundlage ist aufgrund von Rechtsunsicherheit abzuraten.
Wir dürfen Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte der Förderrichtlinie geben, sodass Sie sich optimal vorbereiten können.
Der Energiekostenzuschuss II ist für Unternehmen konzipiert, welche unter den derzeit hohen Energiekosten leiden. Dieser wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Einmalzahlung gewährt.
Förderungsfähige Unternehmen in der Basisstufe (Stufe 1) und den Berechnungsstufen 2 und 5 sind bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG. Weiters fallen darunter landwirtschaftliche Unternehmen, welche ein beheizbares Gewächshaus betreiben (soweit Sie nicht gemäß der Richtlinie ausgeschlossen sind).
In die Berechnungsstufen 3 und 4 fallen förderungsfähige Unternehmen, die zusätzlich das Merkmal der Energieintensivität erfüllen.
Nicht förderfähig ua sind:
Der förderfähige Zeitraum ist in zwei Phasen aufgeteilt:
förderfähiger Zeitraum |
1.1.2023 bis 30.6.2023 |
1.7.2023 bis 31.12.2023 |
Die Beantragung für den Zeitraum 1.1.2023 bis 30.6.2023 startete am 9.11.2023 und endet spätestens am 7. Dezember 2023 (kann im Einzelfall jedoch auch kürzer sein). Die Abrechnung beider Perioden erfolgt zwischen 15. Februar 2024 und 6. Juni 2024 (kann jedoch auch kürzer sein).
Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der beide Förderungsperioden umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sowie des hochgeladenen Feststellungsberichts sind unzulässig.
Der Vergleichszeitraum ist der 1.1.2021 bis 31.12.2021.
Die Berechnungsstufen werden wie folgt eingeteilt:
Stufe |
Fördergrenze pro Jahr in € |
Energie- intensität
|
Förder- intensität
|
Berechnungs- formel |
Verbrauchs- menge |
Energieart |
Basisstufe |
3.000 – 2 Mio (1.500 je Förderperiode) |
0% |
50% |
Förderung der Mehrkosten |
100% |
Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl Fernwärme), Dampf, Heizöl, etc. |
2 |
2 Mio – 4 Mio |
0% |
50% |
Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises |
70% von 2021 |
wie Stufe 1 (ohne Treibstoffe) |
3 |
4 Mio – 50 Mio |
3% auf 2021 oder 6% auf das erste Halbjahr 2022 |
65% |
wie Stufe 2 |
70% von 2021 |
wie Stufe 2 |
4 |
50 Mio - 150 Mio |
wie Stufe 3 |
80% |
wie Stufe 2 |
70% von 2021 |
wie Stufe 2 |
5 |
4 Mio – 100 Mio |
0% |
40% |
wie Stufe 2 |
70% von 2021 |
wie Stufe 2 |
Fällt ein Unternehmen in mehrere Berechnungsstufen, so muss das Unternehmen eine Berechnungsstufe wählen - eine Kombination von mehreren Berechnungsstufen ist nicht zulässig.
Jeder Antrag setzt voraus, dass ein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter Feststellungen trifft und über diese einen Bericht erstellt. Für die Feststellungen hat das antragstellende Unternehmen geeignete Unterlagen oder Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die Feststellungen haben primär auf Basis der zur Verfügung gestellten Unterlagen zu erfolgen.
Da diese Feststellungen und Berichte eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, dürfen wir dringend empfehlen, dass Sie sich mit uns so früh wie möglich in Verbindung setzen, sodass keine Verzögerungen bei der Beantragung entstehen.
Achtung: Das Absenden des Förderantrags ohne den von einer externen Steuerberatungs-/ Wirtschaftsprüfungs-/ Bilanzbuchhaltungskanzlei erstellten Feststellungsbericht sowie das Fehlen der firmenmäßigen Fertigung der externen Steuerberatungs-/ Wirtschaftsprüfungs-/ Bilanzbuchhaltungskanzlei am Antragsdokument führt zur Ablehnung des Antrages. Eine Nachreichung oder nochmalige Antragstellung ist nicht möglich.
Für die Beantragung erforderlichen Unterlagen sind unter anderem:
Aufgrund der detaillierten Anforderungen empfehlen wir Ihnen, sich umgehend mit der Beschaffung dieser Unterlagen zu befassen, da diese zur Überprüfung bzw zur Erstellung des notwendigen Berichts durch den WP/StB/BiBu jedenfalls vorzulegen sind.
TIPP: Auf der aws-Homepage finden Sie eine Berechnungshilfe [2] (Excel-Sheet) für die Basisstufe 1 (1. Halbjahr 2023). Aus dieser Berechnungshilfe sind die erforderlichen Unterlagen erkennbar.
Um den Energiekostenanstieg für Kleinst- und Kleinunternehmer zumindest teilweise abzudecken und damit die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Betriebsstandorte zu sichern, hat das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energiekostenpauschale geschaffen. Die Energiekostenpauschale ist seit dem 8.8.2023 und bis zum 30.11.2023 beantragbar.
Die Energiekostenpauschale umfasst eine Pauschalförderung zwischen € 110 und € 2.475 pro Unternehmen. Die Höhe der Pauschalförderung wird abhängig von der Branche (ÖNACE-Kennzahl) und dem Jahresumsatz des Jahres 2022 berechnet. Diese Förderung wird rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt.
Die Voraussetzungen für das Erlangen dieser Förderung sind:
Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, alle freien Berufe, Unternehmenssektoren Energie-, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen, Landwirtschaft sowie politische Parteien und deren Unternehmen.
Die Förderung kann für drei verschiedene Zeiträume beantragt werden, die jeweils unterschiedliche Mindest- und Maximalförderungen vorsehen:
Zeitraum |
Förderhöhe |
1.2.2022 bis 31.12.2022 |
€ 410 bis € 2.475 |
1.2.2022 bis 30.9.2022 |
€ 300 bis € 1.800 |
1.10.2022 bis 31.12.2022 |
€ 110 bis € 675 |
Achtung: Da es sich bei der Energiekostenpauschale um eine De-minimis-Beihilfe handelt, darf pro Unternehmen in den letzten drei Jahren die Summe der erhaltenen De-minimis-Beihilfen € 200.000 nicht übersteigen. Das Energiekostenpauschale ist nicht mit einem Energiekostenzuschuss I für denselben Zeitraum kombinierbar.
Da diese Förderung durch das Unternehmen selbst beantragt werden muss, möchten wir die einzelnen Beantragungsschritte kompakt darlegen:
Schritt 1:
Schritt 2:
Der Einreichung folgt eine automatisierte Prüfung, von deren Ergebnis Sie umgehend in Kenntnis gesetzt werden. Eine Bestätigungsmail für die Einreichung des Antrags wird nicht versandt. Wird der Antrag automatisch angenommen, so wird die Förderung auf das angegebene Bankkonto überwiesen. Im Falle einer Ablehnung werde
Links
[1] https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ_II/2023_11_08_Richtlinie_Energiekostenzuschuss_II_Vorabversion.pdf
[2] https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss-2/
[3] http://www.energiekostenpauschale.at
[4] http://www.usp.gv.at