Die nachträgliche Rückerstattung der in Rechnung gestellten Vorsteuer ist grundsätzlich für jene Personen (Steuerpflichtige) möglich, die im Inland nicht ansässig sind (d.h. im weiteren ausländische Steuerpflichtige) und deren wirtschaftlicher Sitz (mangels dessen Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthaltsort) in der Steuerrückerstattungsperiode nicht im Inland (Ungarn), sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem sog. „anerkannten Drittland“ war (als anerkanntes Drittland gelten derzeit Liechtenstein und Schweiz). Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige im Inland keine Warenverkäufe tätigt und/oder Dienstleistungen erbringt. Eine Ausnahme davon bilden steuerfreie Waren- und Personenbeförderungen, sowie einige Geschäfte, die dem Reverse Charge System unterliegen.
Die inländischen, taxativen Vorsteuerabzugsverbote oder –einschränkungen gelten auch für die ausländischen Steuerpflichtigen. Wenn der ausländische Steuerpflichtige gleichzeitig zum Steuerabzug berechtigende und nicht berechtigende Lieferungen und Leistungen in Anspruch nimmt, muss bei der Aliquotierung gegebenenfalls mit der in seinem Sitzstaat anzuwenden Abzugsquote gerechnet werden.
Folgende Vorsteuern werden an den ausländischen Steuerpflichtigen nicht rückerstattet:
Die Steuerrückerstattung ist mit einem schriftlichen Antrag an die ungarische Finanzbehörde zu beantragen. Bei EU-Steuerpflichtigen erfolgen die Einreichung des Antrages und die Kontakthaltung mit der ungarischen Behörde ausschließlich elektronisch. Die ungarische Finanzbehörde teilt auch ihre Entscheidung elektronisch mit. Der Antrag wird bei der Finanzbehörde des Sitzstaates des EU-Steuerpflichtigen eingereicht, die diesen an die ungarische Finanzbehörde weitergeleitet. Anträge von Steuerpflichtigen aus einem Drittland werden direkt an die ungarische Finanzbehörde eingereicht.
Der Steuerrückerstattungsantrag kann die in der Rückerstattungsperiode oder davor entstandenen Vorsteuern enthalten, allerdings nur dann, wenn sie im jeweiligen Steuerjahr entstanden sind und vorher dafür kein Antrag eingereicht wurde. Für eine Rückerstattungsperiode können auch mehrere Anträge eingereicht werden, innerhalb von einem Kalenderjahr sind aber maximal 5 Anträge zulässig. Die Steuerrückerstattungsperiode darf 1 Kalenderjahr nicht übersteigen und nicht weniger als drei Monate dauern (außer es handelt sich um die letzten Monate eines Kalenderjahres, wie weniger als 3 Monate umfassen). Der beantragte Betrag darf nicht weniger als EUR 400,- oder der entsprechende HUF-Betrag sein. Der Rückerstattungsantrag muss bis zum 30. September nach dem betroffenen Jahr bei der Finanzbehörde eintreffen, eine Verspätung führt zum Verlust des Rechtsanspruchs.
Der Einreichung des Antrages müssen auch Kopien der jeweiligen Rechnungen über die Anschaffung von Waren, Import, Inanspruchnahme der Dienstleistungen als Anlage beigelegt werden, wenn die vorläufige Bemessungsgrundlage im Falle von Treibstoff EUR 250,-, in sonstigen Fällen EUR 1.000,- erreicht oder übersteigt.
Nach der allgemeinen Regelung wird über den Antrag innerhalb von 4 Monaten entschieden. Sofern aufgrund der vorliegenden Daten, Informationen über den Antrag keine begründete Entscheidung getroffen werden kann, dann können mit einer schriftlichen Anfrage ergänzende Daten und sonstige Informationen angefordert werden. Die Antwortfrist beträgt einen Monat ab Mitteilung der Rückfrage. Die Steuerrückerstattung selbst wird gleichzeitig mit der Entscheidung aber spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen veranlasst. Die rückerstattete Vorsteuer wird auf das im Antrag genannte Konto überwiesen.
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