Ab dem 1. Januar 2016 kann die zu zahlende Gewerbesteuer mit 7,5% der als Aufwand verrechneten, im Ausland bezahlten Straßenbenutzungsentgelten sowie der im Inland für die Benutzung von Autobahnen, Schnellstraßen und „Hauptstraßen” bezahlten Gebühren reduziert werden. 7,5% der inländischen, benutzungsabhängigen E-Maut ist weiterhin abzugsfähig.
Die Gemeinden wurden ermächtigt, einheitlich für alle Steuerzahler eine Verordnung zu erlassen, wonach die Unternehmen ihre Gewerbesteuer um 10% der im Steuerjahr verrechneten unmittelbaren Kosten der Grund- und angewandten Forschung oder Versuchsentwicklung reduzieren dürfen.
Ab dem 1. Januar 2016 muss keine (Gewerbe)Steuererklärung eingereicht werden, wenn der Steuerpflichtige aufgrund Befreiungs- und Begünstigungsvorschriften keiner Steuerzahlungspflicht unterliegt.
Ab dem 1. Januar 2017 kann die Gewerbesteuererklärung statt der Gemeinde auch bei der Finanzbehörde NAV elektronisch eingereicht werden. Die NAV leitet die erhaltenen Erklärungen – ohne Prüfung – an die zuständigen Gemeinden weiter.
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