Ab dem Geschäftsjahr 2016 wurden im ungarischen Rechnungslegungsrecht mehrere Anpassungen vorgenommen, die überwiegend auf die Übernahme einzelner Regelungen der EU-Richtlinie 2013/34 zurückzuführen sind.
Modifizierte Begriffsdefinitionen
Nach der bisher gültigen Regelung wurde zwischen „verbundenen Unternehmen” und „sonstigen Beteiligungsunternehmen” unterschieden. Ab 2016 wird als dritte Kategorie die Gruppe der „wesentlichen Eigentumsanteile (Beteiligungen)” eingeführt.
Ins Rechnungslegungsgesetz wurden folgende Begriffe neu eingefügt:
Geänderte Begriffe:
Aufgrund des neu eingeführten Begriffes der wesentlichen Eigentumsanteilen sind in folgenden Gruppen von Bilanzposten neue Zeilen einzufügen: Finanzanlagevermögen, Forderungen, Wertpapiere und Verbindlichkeiten.
Die Variante „B“ der Gewinn und Verlustrechnung (zweiseitige Variante) kann für ab 2016 beginnende Geschäftsjahre nicht mehr angewendet werden. Umsatz- und Gesamtkostenverfahren bleiben als grundsätzlich mögliche Varianten erhalten.
In der Gewinn- und Verlustrechnung gibt es künftig die Kategorie des außerordentlichen Ergebnisses nicht mehr, ihre bisherigen Inhalte sind unter sonstigen Erträgen/Aufwendungen bzw. im Finanzergebnis auszuweisen.
Die Kategorie „Bilanzergebnis“ gibt es künftig nicht mehr, da die Regeln der Dividendenzahlung geändert wurden. Die Gewinn und Verlustrechnung endet künftig mit dem Posten Ergebnis nach Steuern und dieses Ergebnis wird in das Eigenkapital überführt.
Neue Wertgrenzen für die einzelnen Jahresabschlusstypen
Die Wertgrenzen für die einzelnen Jahresabschlusstypen werden wie folgt geändert:
Einen vereinfachten Jahresabschluss kann ein Unternehmen mit doppelter Buchführung erstellen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zum Bilanzstichtag zwei der folgenden drei Kennzahlen nicht überschritten werden:
Bisher betrugen die Wertgrenzen bei der Bilanzsumme HUF 500 Mio., beim Jahres-Nettoumsatz HUF 1.000, die Anzahl der durchschnittlich Beschäftigten wurde nicht geändert.
Die Muttergesellschaft hat über das Geschäftsjahr keinen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen, wenn in zwei (dem aktuellen Geschäftsjahr vorangehenden) aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zum Bilanzstichtag zwei der folgenden drei Kennzahlen nicht überschritten werden:
Bisher betrugen die Wertgrenzen bei der Bilanzsumme HUF 5.400 Mio., beim Jahres-Nettoumsatz HUF 8.000, die Anzahl der durchschnittlich Beschäftigten wurde nicht geändert.
Neuerungen bei Dividendenzahlungen
Erhaltene und zu zahlende Dividenden müssen im Jahr des Dividendenbeschlusses verrechnet werden. Die neue Regelung ist erstmalig für ab 2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Nach der bisherigen Regelung wurde die Dividende im Jahresabschluss jenes Jahres ausgewiesen, für das die Dividende genehmigt wurde.
Bei einer negativen Gewinnrücklage kann keine Dividende bezahlt werden. Eine Dividendenzahlung in einem solchen Fall ist nur dann möglich, wenn das positive Ergebnis nach Steuern des Vorjahres den Betrag der negativen Gewinnrücklage übersteigt, bzw. auch die im Geschäftsjahr bis zum Tag der Bilanzerstellung erhaltenen Dividenden können berücksichtigt werden.
Wenn noch vor Abschluss des vorigen Geschäftsjahres die negative Gewinnrücklage aus der (positiven) Kapitalrücklage aufgefüllt wird, dann kann das Ergebnis nach Steuern des vorigen Geschäftsjahres (und die erhaltenen Dividenden) als Dividende ausbezahlt werden. Die weitere Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Betrag des Eigenkapitals nach Abzug der gebundenen Rücklagen und der Bewertungsrücklage auch nach Auszahlung der Dividende nicht unter den Betrag des gezeichneten Kapitals sinkt.
Neuerungen bei den Anhangsangaben
Die Anhangsangaben für einen vereinfachten Jahresabschluss werden im Gesetz taxativ aufgezählt.
Die verpflichtende Reihenfolge der im Anhang anzuführenden Informationen wird nun gesetzlich festgelegt.
Da es künftig in der Gewinn- und Verlustrechnung keine eigenen Posten für außerordentliche Ereignisse mehr geben wird, sind Erträge und Aufwendungen außerordentlichen Charakters im Anhang mit Betrag und Beschreibung darzustellen.
Weiters gesondert darzustellen sind folgende Angaben:
Sonstige Änderungen
Die Regelungen zum Ausweis eines Geschäfts- oder Firmenwertes wurden ebenfalls geändert. Ab 2016 kann kein Geschäfts- oder Firmenwert mehr ausgewiesen werden (weder positiv noch negativ), wenn ein Unternehmen mindestens 75 % der Gesellschafterrechte verkörpernden Wertpapiere einer Gesellschaft erwirbt (qualifizierte Mehrheit). Die Beteiligung wird mit dem Kaufpreis bewertet.
Ab 2016 muss der Geschäfts- oder Firmenwert, wenn die erwartete Nutzungsdauer nicht geschätzt werden kann, in mindestens 5, höchstens aber 10 Jahren abgeschrieben werden. Für die Zuschreibung von außerplanmäßigen Abschreibungen gibt es keine Möglichkeit mehr. Bei der buchhalterischen Eröffnung des Jahres 2016 sind Beteiligungsansätze mit dem Betrag des im Sinne der neuen Regelung auszubuchenden Geschäfts- und Firmenwerts zu korrigieren.
Wichtig zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Bilanzangaben ist, dass im Jahresabschluss 2016 bereits die Daten des Vorjahres nach der neuen Bilanz- und GuV- Schema aufbereitet sein müssen.
IFRS für Einzelabschlüsse
Folgende Unternehmen können ab dem 1.1.2016 ihren Einzelabschluss nach IFRS aufstellen:
Ab dem 1.1.2017 müssen folgende Unternehmen ihren Einzelabschluss verpflichtend nach IFRS aufstellen:
Ausgenommen sind kleinere Kreditinstitute, Spargenossenschaften und jene Kreditinstitute, die an der Integration von genossenschaftlich organisierten Kreditinstituten teilnehmen. Für diese beginnt die Pflicht mit 1.1.2018.
Ab dem 1.1.2017 dürfen folgende Unternehmen ihren Einzelabschluss verpflichtend nach IFRS aufstellen:
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