Das Finanzministerium erläuterte jedoch, dass die Ausführungen in Rz 884i LStR bis zu einer etwaigen Änderung weiterhin anzuwenden sind. Daher ist bei der Veranlagung 2015 der Ansatz von Kinderbetreuungskosten iSd § 34 Abs 9 Z 3 EStG bei einer Ausbildung im Ausmaß von 8 bzw. 16 Stunden unverändert möglich.