Neuer Körperschaftsteuersatz – Senkung auf 9%
Der ungarische Körperschaftsteuersatz wird vom bisherigen progressiven Tarif (10% und 19%) auf einen einheitlichen Satz von 9% reduziert.
Anpassung bestehender KÖSt-Vorschriften
Im Zusammenhang mit der Änderung des Körperschaftsteuersatzes werden mehrere Vorschriften angepasst:
Energieeffizienz-Begünstigung (neu)
Für Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz wird ab dem 1.1.2017 eine neue Steuerbegünstigung eingeführt. Die Grundvoraussetzung hierfür ist eine nachweisbare, verbrauchsbezogene Ersparnis. Die Begünstigung beträgt maximal 30% der verrechenbaren Kosten der Investition (bei Kleinunternehmen 50%, bei mittleren Unternehmen 40%), höchstens aber EUR 15 Mio. Diese Begünstigung kann mit bis zu 70% der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden und kann bei einer Investition zusammen mit der Investitionsbegünstigung in Anspruch genommen werden.
Neue Start-Up Förderung ab 2017
Ab 2017 wird eine Förderung in Form der Senkung der Steuerbemessungsgrundlage für Steuerpflichtige eingeführt, die eine Beteiligung an einem Unternehmen in einer frühen Phase seines Bestehens (kurz: Start-Ups) erwerben.
Hierbei kann die Steuerbemessungsgrundlage um das Dreifache der Anschaffungskosten der Beteiligung oder des Beteiligungszuwachses, höchstens jedoch mit HUF 20 Mio. pro Steuerjahr reduziert werden. Die Begünstigung kann zu gleichen Teilen im Jahr der Anschaffung der Beteiligung und in den darauf folgenden drei Steuerjahren geltend gemacht werden.
Die Inanspruchnahme dieser de minimis Förderung ist ferner nur dann möglich, wenn der durchschnittliche Personalstand dieses Start-Ups mindestens 2 Personen beträgt und davon mindestens eine Person ein Forscher-Entwickler im Sinne des Gesetzes über Forschung, Entwicklung und Innovation (Gesetz LXXVI des Jahres 2014) ist.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Investor, sein etwaiger Rechtsvorgänger sowie deren verbundene Unternehmen in den drei Steuerjahren vor Erwerb der Beteiligung nicht Gesellschafter des Start-Ups waren. Wenn der Investor die Beteiligung binnen drei Steuerjahren ab Erwerb abstößt (mit Ausnahme einer Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung) oder diese ohne Rechtsnachfolger beendigt wird, dann erhöht das Doppelte der in Anspruch genommenen Förderung die Steuerbemessungsgrundlage. Auch Abwertungen der Beteiligung – mit Ausnahme der sog. angemeldeten Beteiligungen – sind Zurechnungsposten bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage.
Die weiteren genauen Rahmenbedingungen für die Förderung (Definition eines Start-Ups, Vorschriften für begünstigte Steuerpflichtige, Meldepflichten, etc) sollen in einer Regierungsverordnung näher erläutert werden, diese ist aber zum Zeitpunkt der Erstellung unserer Tax News noch nicht erschienen.
Links
[1] https://www.fal-con.eu/sites/fal-con.eu/files/styles/colorbox_width_1000px/public/image/b-10_14.jpg?itok=iErlgbFq