Die wichtigsten Neuerungen der drei neuen Gesetze können wie folgt zusammengefasst werden:
In Zukunft werden zwei Formen der Kontrolle eingeführt, die Steuerprüfung (Betriebsprüfung) und die sog. Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Steuerprüfung wird die nachträgliche Prüfung der Steuererklärungen, die Rechtmäßigkeitskontrolle die Kontrolle aller sonstigen administrativen Steuerpflichten umfassen. Die letztere ergibt keine mit Prüfung abgeschlossene Periode.
Im Interesse der Verhinderung von langwierigen Prüfungen wird die Prüfungsfrist mit 365 Tagen limitiert sein.
Eine Neuerung ist, dass der Steuerzahler seine Absicht zur Einreichung einer Selbstrevision vorab an das Finanzamt melden kann (telefonisch ist es nicht möglich). Die Finanzbehörde darf innerhalb von 15 Tagen ab der Anmeldung keine Prüfung veranlassen. Im Bezug auf die gleiche Steuererklärungsperiode und Steuerart kann nur einmal eine solche Anmeldung eingereicht werden.
Die Berufung gegen einen Beschluss kann sich nicht auf neue Tatsachen und Beweise beziehen, welche dem Steuerzahler vor dem erstinstanzlichen Urteil zwar bekannt waren, diese aber auf Aufforderung der Finanzbehörde nicht vorgelegt wurden. Durch diese Einschränkung der Berufungsmöglichkeiten wird die Rolle der Anmerkungen zum Prüfprotokoll aufgewertet - größere Vorsicht und Sorgfalt sind geboten. Die Anmerkungsfrist wird von 15 Tagen auf 30 Tage erhöht.
Die Beantragung von sog. Aufsichtsmaßnahmen (d.h Einschaltung der Aufsichtsbehörde) kann nur innerhalb von einem Jahr ab der endgültigen Entscheidung erfolgen. Diese Möglichkeit ist ausschließlich im Falle einer groben Rechtsverletzung durch die Steuerbehörde zulässig. Das Gesetz führt bei dieser Gelegenheit auch den Begriff „endgültige Entscheidung” statt des Begriffes „Erlangung der Rechtskraft der Entscheidung” ein.
Der Satz der Steuerstrafen wird nicht geändert, als Grundregel gelten weiterhin 50% des Steuerfehlbetrages bzw. 200%, wenn die Steuerschuld durch das Verschweigen von Einnahmen oder durch unechte Belege entstanden ist.
Ein neuer Begriff ist die „bedingte Steuerstrafe“: Falls der Steuerzahler auf sein Berufungsrecht gegen den erstinstanzlichen Beschluss verzichtet und die vorgeschriebene Steuerdifferenz bis zur Fälligkeit bezahlt, dann wird er von der Bezahlung von 50% der verhängten Steuerstrafe befreit.
Die Steuerbehörde kann wegen Versäumnissen im Verhalten des Steuerzahlers (z.B. bei versäumten Zeugenaussagen, Abgabe von Erklärungen oder beim Nichterscheinen,) eine sog. Verfahrensstrafe verhängen. Der Mindestbetrag beträgt THUF 10 im Einzelnen, der höchste Betrag beträgt bei natürlichen Personen THUF 500, bei Rechtspersonen und sonstigen Organen HUF 1 Mio.
Unternehmungen müssen eine sog. Steuerkaution bezahlen, wenn sich in der Geschäftsführung oder unter den Eigentümern eine Person befindet, welche früher Eigentümer oder leitender Angestellter eines Unternehmens war, welches innerhalb von 5 Jahren mit 1 HUF Mio. übersteigender Steuerschuld (bei Gesellschaften mit größeren Steuerleistung HUF 2 Mio.) liquidiert wurde. Die Steuerkaution entspricht dem Betrag der Steuerschuld und kann mit der Einzahlung auf ein Sonderkonto der Steuerbehörde oder mit Bankgarantie geleistet werden. Wenn das Unternehmen innerhalb von 12 Monaten finanzielle Schwierigkeiten hat, ergänzt das Finanzamt die fehlende Steuer aus dieser Quelle automatisch. Den über 12 Monate nicht verwendeten Betrag wird das Unternehmen zurückerhalten. Die Steuerkaution ist nicht nur für neu gegründete Unternehmen, sondern auch bei Eigentümer- oder Managementwechsel zu berücksichtigen.
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