Der Steuersatz der Einkommensteuer bleibt im Jahr 2018 weiterhin 15%, der Steuersatz des bisher 22 prozentigen Sozialbeitrages und Gesundheitsbeitrages wird aber auf 19,5% reduziert.
„Cafeteria“-Begünstigungen (Sachbezüge)
Unverändert bleiben die Obergrenzen für die sog. „außergehaltlichen Zuwendungen“ (ungarisch: béren kívüli juttatások):
Zugewendete Geldmittel über THUF 100 werden als Lohneinkünfte (d.h. mit dem Normaltarif), die begünstigte Wertgrenze übersteigende Teile der Zuwendungen im Rahmen der SZÉP-Karte als sog. „definierte Zuwendungen“ (ungarisch: egyes meghatározott juttatások) besteuert.
Der sog. „Rekreationsrahmen“ (das ist die Höchstgrenze der begünstigten Zuwendungen der SZÉP-Karte und der Geldmittel-Zuwendungen insgesamt) bleibt weiterhin THUF 450 jährlich. Wenn die Wertgrenze weder für die SZÉP-Karte noch für die Geldmittel- Zuwendung überschritten wird, diese aber insgesamt den vorhin erwähnen Rekreationsrahmen übersteigen, dann wird der Mehrbetrag als „definierte Zuwendung“ besteuert.
Ergänzend können als sog. „definierte Zuwendungen“ weitere Zuwendungen wie z.B. Urlaubsservice, Arbeitsplatz Catering, Schulunterstützung, lokaler Reisebeitrag ohne individuelle Wertgrenzen gewährt werden.
Im Falle der außergehaltlichen Zuwendungen und der definierten Zuwendungen bleibt die Bemessungsgrundlage für Steuer und Gesundheitsbeitrag das 1,18 fache der Zuwendung. Die Lohnnebenkosten für diese Zuwendungen verändern sich allerdings wegen der Senkung des Gesundheitsbeitrages wie folgt:
|
2017 |
2018 |
„Außergehaltliche Zuwendungen“ |
34,22% |
34,22% |
„Definierte Zuwendungen“ |
43,66% |
40,71% |
Wohnbeitrag des Dienstgebers zur Mobilitätsförderung
Ab 2018 wird der begünstigte Wohnbeitrag zur Mobilitätsförderung erhöht, den die Arbeitgeber steuerfrei zuwenden können. Der Wohnbeitrag bleibt in den ersten 24 Monaten der Beschäftigung mit bis zu 60% des Minimallohnes, in den folgenden 24 Monaten mit bis zu 40%, im fünften Jahr mit bis zu 20% des Minimallohnes steuerfrei (die bisherigen Grenzen waren 40, 25 und 15%). Ab 2018 kann dieser Beitrag auch für befristete Dienstverhältnisse gewährt werden.
Bisher war eine der Bedingungen der Steuerfreiheit, dass der Arbeitnehmer in den dem Arbeitsverhältnis vorangehenden 12 Monaten und zum Zeitpunkt der Zuwendung über keine Eigentums- oder Fruchtgenussrechte an einer Wohnung in einer Gemeinde besitzt, welche vom Arbeitsplatz maximal 60 km entfernt liegt oder mit öffentlichen Verkehrsmittel in 3 Stunden erreichbar ist (Hin- und Rückfahrt). Ab 2018 wird ein Minderheitseigentumsrecht kein Ausschlussgrund mehr sein. Die sonstigen Bedingungen für die begünstigte Zuwendung werden nicht geändert:
Einkommensteuererklärung der Dienstnehmer
Die Steuerfestsetzung durch den Arbeitgeber wird durch zwei andere Varianten ersetzt: durch eine eigenständige Einkommensteuererklärung (wie bisher) oder durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung durch die Finanzbehörde (Stichwort „Steuererklärungsentwurf“). Der Erklärungsentwurf steht denjenigen, die über einen Kundenportalszugang (vergleichbar FinanzOnline in Österreich) verfügen, ab dem 15. März 2018 zur Bearbeitung bereit. Der Erklärungsentwurf kann von der Privatperson verbessert und ergänzt werden. Falls sie diese Gelegenheit nicht nutzt, dann wird der Erklärungsentwurf automatisch als eine von der Privatperson eingereichte Steuererklärung gelten.
Sonstige Änderungen
Links
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