Die Wertgrenze zur Einreichung einer inländischen Zusammenfassenden Meldung für Eingangsrechnungen (sog. „positionsweise Datenlieferungspflicht“) wird ab dem 01. Juli 2018 von HUF 1 Mio. auf HUF 100 Tausend (Steuerbetrag) reduziert.
Für Ausgangsrechnungen eines inländischen Steuerzahlers an einen anderen inländischen Steuerzahler entsteht eine elektronische Datenbereitstellungspflicht. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf ausländische Steuersubjekte, welche in Ungarn nur für die Umsatzsteuer registriert sind. Ab dem 01. Juli 2018 müssen über Rechnungen mit mindestens THUF 100 Umsatzsteuern elektronisch (online) Daten an die Finanzbehörde bereitgestellt werden.
Diese Pflicht wurde im Sinne der letzten Gesetzesänderung auch auf Rechnungen auf Papierblöcken erweitert. Sie gilt ferner auch für modifizierte oder Stornorechnungen. Die Frist für die Datenbereitstellung beträgt bei Rechnungen mit THUF 100 oder mehr Umsatzsteuer 5 Kalendertage, bei Rechnungen mit THUF 500 oder mehr Umsatzsteuer jedoch muss die Datenbereitstellung bereits am Folgetag der Rechnungserstellung erfolgen.
Ab dem 1. Juli 2018 werden auch (pauschalierte) EVA-Subjekte – ähnlich den Umsatzsteuersubjekten – verpflichtet sein, über ihre Ausgangsrechnungen in Echtzeit Daten bereitzustellen.
Übergangsregelungen:
Ab dem 1. Januar 2018 wird der Umsatzsteuersatz für den Internetzugang (von derzeit 18%) sowie für den für den menschlichen Verzehr geeigneten Fisch (von derzeit 27%) auf 5 % reduziert.
Die Umsatzsteuersatz für Restaurant-Dienstleistungen wird ab 2018 auf 5% reduziert - gleichzeitig damit wird aber ein 4%iger Beitrag zur Tourismusentwicklung eingeführt.
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