Die Verzugsstrafe wird wesentlich erhöht. Statt des doppelten Nationalbank-Basiszinssatzes entspricht die Strafe künftig dem um 5 Prozentpunkten erhöhten Basiszins der Nationalbank. Dieser Satz muss bei Verzugszinsen angewendet werden, die die Finanzbehörde zahlt (z.B. bei verspäteten Überweisungen, etc.). Bei den sog. „riskanten Steuerzahlern“ entspricht die Verzugsstrafe statt des 5-fachen Basiszinssatzes nunmehr dem 1,5-fachen der Verzugsstrafe.
Die Höhe der Selbstrevisionsgebühr richtet sich künftig nicht nach der Verzugsstrafe, sondern nach der Basiszinssatz der Nationalbank und wird diesem entsprechen. Bei der wiederholten Selbstrevision der gleichen Erklärung wird der Zuschlag 150 Prozent des standardmäßigen Zuschlages sein.
Rentner werden ab 2019 von dem durch ein Arbeitsverhältnis erworbenen Einkommen grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen.
Der monatliche Betrag des Gesundheitsbeitrages wird von HUF 7.320 (HUF 244 /Tag) auf HUF 7.500 (HUF 250/Tag) erhöht.
Die vor einigen Jahren aufgehobene Regelung über den Innovationsbeitrag wird wieder in Kraft treten, weshalb der Kreis der innovationsbeitragspflichtigen Subjekte voraussichtlich erweitert wird. Von der Beitragszahlung werden Mikro- und Kleinunternehmen befreit. Nach der aktuellen Regelung ist es ausreichend, die Qualifizierung unter Berücksichtigung der eigenen Wertgrenzen des Unternehmens (Mitarbeiteranzahl, Nettoumsatz, Bilanzsumme) durchzuführen. Ab 2019 werden auch jene Unternehmen steuerpflichtig, die nach ihren eigenen Kennzahlen zwar nicht beitragspflichtig wären, wie Wertgrenzen aber aufgrund mit Partner- und verbundenen Unternehmen berechneten kumulierten Daten erreichen.
Bis THUF 20 werden alle Überweisungen der Bevölkerung von der Transaktionsgebühr befreit. Ab dem 01. Dezember 2018 wird die Überweisung auf das zu der SZÉP-Karte gehörenden Zahlungskonto gebührenfrei sein.
Die als Voraussetzung für die Wahl der ungarischen Kleinunternehmensbesteuerung (KIVA) geltenden Höchstbeträge der Erlöse und der Bilanzsumme werden von HUF 500 Mio. auf HUF 1 Milliarde erhöht. Die Steuersubjekteigenschaft (KIVA-Berechtigung) entfällt, wenn die Erlöse HUF 3 Milliarde übersteigen sowie bei einer begünstigten Vermögensübertragung oder eines begünstigten Anteiltausches im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes.
Die Vereinfachte Unternehmenssteuer („EVA”) bleibt zwar weiterhin in Kraft, kann aber nur bis zum 20. Dezember 2018 gewählt werden.
Der Steuersatz der Volksgesundheits-Produktgebühr wird bei den meisten Produkten erhöht. Ab 2019 werden auch die Obstdestillate und Kräutergetränke steuerpflichtig sein.
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