Es war bereits bekannt, dass das weit verbreitete Cafeteria-System (eine Liste an steuerlich begünstigten Zuwendungen des Arbeitgebers, dh. Sachbezüge der Dienstnehmer) ab 2019 stark eingeschränkt wird. Insbesondere werden künftig Sachbezüge – bis auf die SZÉP-Karte – beim Dienstnehmer auch besteuert. Die Ergänzungen dieser Regelung aus dem sog. Herbst-Paket sind unter anderem folgende:
Die Steuerbefreiung für diese Zuwendung bleibt erhalten und zwar jeweils jährlich bis zur Höhe des Minimallohnes. Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Eintrittskarte, das Abonnement nicht rückerstattbar ist und nicht als Gutschein gewährt wird.
Somit kann die aktuelle Besteuerung der Sachbezüge ab dem Jahr 2019 wie folgt zusammengefasst werden:
Erzsébet-Gutschein, Mahlzeit am Arbeitsplatz, Geschenkgutschein, Abo für lokale Transporte (d.h. Monats- und Jahreskarten), Zuschuss für den Schulanfang, Dienstgeberbeitrag zur freiwilligen Renten- und Krankenkasse, Barauszahlungen zusätzlich zum Gehalt, Wohnunterstützung für Mobilitätzwecke, Wohnzuschuss Risikoversicherung, Urlaubsservice im Erholungsheim des Arbeitgebers, Übernahme der Ausbildungskosten von Arbeitgeber
SZÉP-Karte bis einem bestimmten Rahmenbetrag (3 Unterkonten). Der Dienstgeber (Zuwender) bezahlt 15% Einkommensteuer und 19,5% Sozialbeitragsteuer für die Zuwendung, wodurch die öffentliche Last 34,5 % beträgt.
Kindergarten- und Kinderkrippenbetreuung, Eintrittskarten für Sportveranstaltungen (jährlich bis zur Höhe des Mindestlohns), Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen (jährlich bis zur Höhe des Mindestlohns).
Für folgende Zuwendungen sind vom 1,18-fachen des Zuwendungswertes 15% Einkommensteuer und 19,5% Sozialbeitragsteuer zu bezahlen, was einer Steuerlast von insgesamt 40,71 % entspricht.
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