Verletzung der Regelungen zur Ergänzung der Steuervorauszahlungen – Ab dem 1. Januar 2019 wird die Verzugsstrafe für das Versäumen der sog. Abschlagszahlungspflicht am Jahresende (Anpassung der Steuervorauszahlungen an die erwartete Steuer) von 20% auf 10% reduziert. Diese Regel ist auch für die Auffüllungspflicht von 2018 anzuwenden.
Folgen der verlustbringenden Geschäftsführung - Nach den derzeitigen Regelungen sollten Handelsunternehmen mit einem Umsatz von mehr als HUF 15 Mrd., die in zwei aufeinander folgenden Steuerjahren keinen Gewinn erzielen, geschlossen werden. Ab dem 1. Januar 2019 wird eine für alle Sektoren gültige Regelung eingeführt: Unternehmen, die bei einem Umsatz von HUF 60 Mrd. Verlust bringen, müssen nach der Genehmigung des zweiten Jahresabschlusses überprüft werden. Die ersten vier Geschäftsjahre der Start-Up-Unternehmen müssen nicht berücksichtigt werden. Die neue Regelung gilt für das Geschäftsjahr 2019 und für die Folgejahre, daher wird die erste solche verpflichtende Prüfung erst in im Jahr 2021 erfolgen.
Sonstige Änderungen der Abgabenordnung:
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