Die Einhebung der Werbesteuer wird zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 31. Dezember 2022 vorübergehend ausgesetzt (0% Steuer). Während der Übergangszeit entfällt die Pflicht zur Leistung einer Steuervorauszahlungs-Ergänzung (Abschlagszahlung) und andere Verpflichtungen (z. B. Meldung, Steuervorauszahlung) müssen auch nicht erfüllt werden.
Werbekosten können in der Körperschaftssteuer ohne administrative Einschränkungen verrechnet werden, die bisherigen Bedingungen wurden ausgesetzt. Die neuen Regeln können auch von Wirtschaftstreibenden angewendet werden, die ein abweichendes Geschäftsjahr haben.
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