1. Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung[1]
Mit der Einführung neuer Aufzeichnungsverpflichtungen ab 2020 durch das Abgabenänderungsgesetz 2020 müssen Online-Plattformen, die zwar nicht selbst Umsatzsteuer schulden aber Umsätze im Inland unterstützen, Informationen für die Abgabenerhebung aufzeichnen und elektronisch übermitteln.
Aufzeichnungspflichten
Demnach sind folgende Aufzeichnungen ab 1.1.2020 zu führen:
Unterstützt ein Unternehmer die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (zB AirBnB) sind die Postadresse des Grundstücks, die Aufenthalts- bzw Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten, bzw – falls nicht erhältlich – die Anzahl und Art der gebuchten Betten anzugeben.
Haftung
Ab 1. 1. 2020 haften Plattformen und andere elektronische Schnittstellen für die Umsatzsteuer auf bestimmte Lieferungen oder sonstige Leistungen, die durch diese unterstützt werden. Betroffen sind einerseits Lieferungen von Gegenständen, deren Beförderung oder Versendung im Inland endet, und andererseits sonstige Leistungen im Inland, wenn der Empfänger ein Nichtunternehmer ist.
Eine Haftung wird schlagend, wenn
2. Neuregelung für Konsignationslager
Ein Konsignationslager liegt vor, wenn ein Unternehmer bei einem Abnehmer ein Lager unterhält und der Abnehmer aus diesem Lager bei Bedarf Waren entnimmt. Zur Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht über die Ware) kommt es erst bei Entnahme aus diesem Lager. Die Versendung oder Beförderung in das Lager stellt grundsätzlich ein innergemeinschaftliches Verbringen dar, die normalerweise mit einer Registrierungspflicht im jeweiligen Mitgliedstaat verbunden ist.
Diese Registrierungspflicht kann ab 1.1.2020 unter folgenden Voraussetzungen entfallen:
Links
[1] https://360.lexisnexis.at/d/b_bgbl_2019_2019_II_315_2089e0fdbe?origin=lk