1. Änderung der Grundstückswertverordnung (GrWV)[1]
Ausgelöst durch ein VwGH-Erkenntnis wurden in die GrWV Regelungen aufgenommen, wie der Grundstückswert eines Baurechtes als Mindestbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu ermitteln ist. Der Grundwert des Baurechts wird aus dem Grundwert des Grundstücks wie folgt abgeleitet:
2. Richtlinien bringen Klarstellung zur Grundbuchseintragungsgebühr
Vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wurden zwei Richtlinien zur Bemessungsgrundlage bzw Ermäßigungen und Befreiungen bei der Grundbuchseintragungsgebühr veröffentlicht[2].
Die Richtlinien enthalten umfangreiche Erläuterungen zu Liegenschaftstransaktionen innerhalb des Familienkreises, bei denen bekanntlich die Grundbuchseintragungsgebühr vom dreifachen Einheitswert bemessen wird. Hier wird insbesondere darauf hingewiesen, dass bei Übertragungen an Stief-, Wahl- oder Pflegekinder und deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner sowie an Geschwister, Nichten und Neffen nur die Übertragung „nach unten“ (zB an das Kind oder an den Neffen), nicht aber die Übertragung „nach oben“ (zB vom Pflegekind an die Pflegeeltern, vom Neffen an die Tante) begünstigt sind.
Angeführt wir ua auch, dass die Einbringung einer Liegenschaft von der Großmuttergesellschaft in die Enkelgesellschaft als begünstigter Erwerbsvorgang zwischen Gesellschafter und Gesellschaft gesehen werden kann, wenn es sich um eine Einlage „societatis causa“ handelt.
[1] BGBl II 2019/291 vom 1.10.2019
[2](BMVRDJ-Z18.100TP9/0018-I 7/2019 [1] – Bemessungsgrundlage; (BMVRDJ-Z18.100TP9/0016-I 7/2019 [2] – Ermäßigungen und Befreiungen
Links
[1] http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Erlaesse/ERL_BMVRDJ_20190919_BMVRDJ_Z18_100TP9_0018_I_7_2019/ERL_BMVRDJ_20190919_BMVRDJ_Z18_100TP9_0018_I_7_2019.pdf
[2] http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Erlaesse/ERL_BMVRDJ_20190920_BMVRDJ_Z18_100TP9_0016_I_7_2019/ERL_BMVRDJ_20190920_BMVRDJ_Z18_100TP9_0016_I_7_2019.pdf