Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 hat der österreichische Gesetzgeber die Rückvergütung von Energieabgaben für den Zeitraum ab 2011 auf Betriebe eingeschränkt, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Dienstleistungsbetriebe – wie im vorliegenden Fall ein Hotel – wurden damit von der Vergütung ausgeschlossen.
Mit seinem Urteil in der Rs C-585/17 [1], Dilly's Wellnesshotel, stellt der EuGH nun klar, dass die strittige Einschränkung des Kreises der Erstattungsberechtigten auf die produzierenden Betriebe (und damit der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) zulässig ist.
Die Umsetzung des EuGH-Urteils im anhängigen VwGH-Verfahren (Ro 2016/15/0041) bleibt abzuwarten.
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[1] http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&jur=C,T,F&num=C-585/17