Als Lohnsteuerpflichtiger sind Sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (E1) verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und Sie Einkünfte aus einer Nebentätigkeit von mehr als € 730 und nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt haben, für die die Immobilienertragsteuer nicht oder nicht richtig entrichtet wurde.
Eine Einkommensteuererklärung (L1) ist auch dann abzugeben, wenn Sie gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden.
Ende August schickt Ihnen das Finanzamt Steuererklärungsformulare zu und fordert Sie damit auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2019 bis Ende September 2020 einzureichen. Dies kommt zum Beispiel[1] bei Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bzw Überbrückungsgeld für Bundesbedienstete oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der laufenden Lohnverrechnung im Jahr 2019 in Betracht.
Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute Nachricht: sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden[2].
Wurden ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, ist das Formular L1 zu verwenden und die jeweils erforderlichen Beilagen:
L 1ab |
Beilage zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen |
L 1k |
Beilage für kinderbezogene Angaben |
L 1k-bF |
Beilage Familienbonus Plus für 2019 – NEU! |
L 1i |
Beilage für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug, Grenzgänger und für den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht |
L 1d |
Beilage zu Berücksichtigung von besonderen Sonderausgaben[3] |
NEU: die Beilage L1k-bF ist dann zu verwenden, wenn im Jahr 2019 besondere Verhältnisse vorlagen, die eine monatliche Betrachtung des Familienbonus erfordert. Dies trifft u.a. zu bei Trennung oder Begründung einer (Ehe-)Partnerschaft, wenn Unterhaltszahlungen für das Kind im Jahr 2019 nicht im vollen Umfang geleistet wurden oder bei einer 90%/10% - Aufteilung.
Für den Fall, dass Sie nicht selbst bis zum 30.6.2020 eine Abgabenerklärung für 2019 abgegeben haben, kann das Finanzamt eine antragslose Veranlagung (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchführen[4]:
Die meisten werden sich nun entspannt zurücklehnen. All jene, die mit dem Ergebnis der antragslosen Veranlagung nicht einverstanden sind, da sie feststellen, dass sie doch weitere Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen möchten, können selbstverständlich innerhalb der 5-Jahresfrist eine „normale“ Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Davon unberührt bleibt die Steuererklärungspflicht, wenn kein Guthaben vorliegt.
Alleinverdiener-/ -erzieherabsetzbetrag |
ohne Pendlerpauschale |
mit Pendlerpauschale |
Pensionisten |
||||
% von SV |
max |
% von SV |
max |
% von SV |
max |
% von SV |
max |
---- |
€ 494*) |
50% |
€ 400 |
50% |
€ 500 |
50% |
€ 110 |
*) bei zwei Kindern € 669, für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils €.220
[1] § 3 Abs 1 Z 5 lit a und c EStG iVm § 3 Abs 2 EStG
[2] Rz 912 b LStR.
[3] Zur Berücksichtigung einer von der Datenübermittlung abweichenden persönlichen und zeitlichen Zuordnung bestimmter
Sonderausgaben (zB Kirchenbeitrag, Spenden).
[4] § 41 Abs 2 Z 2 EStG.