In den Anfängen der Corona Epidemie kam es teilweise zu kurzzeitigen Betriebsschließungen, die sich noch auf das Epidemiegesetz 1950 stützten. Nunmehr wurde eine Verordnung[1] herausgegeben, wie der Schadenersatz für den Verdienstentgang für derartige Schließungen zu berechnen ist. Maßgebend ist hier das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).