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19.02.2021
  • Ab dem 1.1.2021 wurden die Vorschriften unter von Kleinunternehmen populären Pauschalbesteuerungsvariante „KATA“ stark verschärft. So wurde eine zusätzliche, 40%-ige Sondersteuer eingeführt, die neben dem bestehenden Einmalsteuer entweder vom Kleinunternehmer oder von dem sog. „inländischen Auszahler“ in den folgenden Fällen beachtet werden muss:
  1. der Kleinunternehmer und der inländische oder ausländische Auszahler, der ihm Einkünfte zuwendet, sind im Sinne des ungarischen Gesellschaftsrechts verbundener Unternehmen (hier gilt keine Wertgrenze); oder
  2. der Kleinunternehmer erhält vom selben inländischen oder ausländischen (nicht verbundenen) Auszahler innerhalb eines Steuerjahrs Einkünfte in Höhe von mehr als HUF 3 Mio.
  • Bei dem Einkommen über HUF 3 Mio. zwischen nicht verbundenen Unternehmen muss die Sondersteuer nur über den Einkommensteil von HUF 3 Mio. bezahlt werden.
  • Wenn die Einkünfte von einem inländischem Auszahler stammen, ist dieser v verpflichtet, die 40 %-ige Sondersteuer abzuführen, d.h. die Steuer erhöht die bereits ausbezahlte Summe (Auszahlungsbetrag ist die Bemessungsgrundlage).
  • Wenn die Einkünfte von einem ausländischen Auszahler stammen, so muss der Kleinunternehmer selbst die Sondersteuer abführen. Die Steuerbemessungsgrundlage beträgt in diesem Fall 71,42% der Einkünfte.
  • Bei der Ermittlung der allgemeinen, jährlichen HUF 12 Mio. Einnahmengrenze (monatlich HUF 1 Mio.) müssen jene Einkunftsteile außer Acht zu lassen, für die die 40 %-ige Sondersteuer bezahlt werden muss.

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