15.2.2022: Registrierkassen Jahresendbeleg
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresendbeleg. Sie haben daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2021 den Jahresbeleg erstellt. Der Ausdruck ist 7 Jahre aufzubewahren sowie auf einem externen Datenspeicher zu sichern. Eine Prüfung des Jahresendbelegs mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2022 möglich.
28.2.2022: Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen im Jahr 2021
Unternehmer sind verpflichtet, den Jahreslohnzetteln 2021 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer elektronisch an das Finanzamt zu melden. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maßgebliche Daten zu enthalten. Neu ist seit 2021, dass auch die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie ein allfällig ausbezahltes Homeoffice-Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in welchen der Arbeitnehmer überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten der Arbeitgebers befördert wurde, sowie vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Öffi-Ticket aufgenommen werden müssen.
Auch Zahlungen für bestimmte Leistungen an andere Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses geleistet werden, sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
28.2.2022: Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden
Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind bis zum 28.2.2022 Zahlungen des Jahrs 2021 durch die Empfängerorganisation[2] an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stimmen sie grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden bleiben unberücksichtigt. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz[3] angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr uä) und durch Bescheid festgestellte begünstigte Spendenempfänger (siehe https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp [1]) in Höhe von 10% der Einkünfte (Privatperson) bzw des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs. Aufgrund der COVID-19-Krise kann die 10%-Grenze in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 ausnahmsweise auch auf das Jahr 2019 bezogen werden[4].
28.2.2022 und 31.3.2022: Meldungen EU-OSS
[1] Freie Dienstnehmer im Sinne § 4 Abs 4 ASVG.
[2] Rz 630a iVm Information des BMF zur Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben BMF-010203/0394-IV/6/2017.
[3] § 4a EStG.
Links
[1] https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp
[2] https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/spenden/informationen-f%C3%BCr-spenderinnen-und-spender/informationen-fuer-spender.html