Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer[1] (GesGF) einer GmbH unterliegen seit jeher der Beitragspflicht nach dem GSVG, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht schon eine ASVG-Pflichtversicherung vorlag. Seit Jänner 2016 müssen Ausschüttungen an GSVG-pflichtige GesGF einer GmbH auch verpflichtend bei der Kapitalertragssteueranmeldung (KESt-Anmeldung) angegeben werden. Bis Februar 2020 gab es jedoch keine Rechtsgrundlage für die Durchführung des Datenaustauschs zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).
Auf Verordnungsbasis[2] sollten seither folgende Daten aus der KESt-Anmeldung der SVS elektronisch zur Verfügung gestellt werden:
Aufgrund eines technischen Fehlers konnte die Übermittlung der Daten aber schließlich erst Ende 2021 tatsächlich aufgenommen werden. Nunmehr ist die SVS auch faktisch in der Lage, für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge den GesGF vorzuschreiben. Dies gilt rückwirkend für Gewinnausschüttungen, die seit 1.1.2019 zugeflossen sind.
Aufgrund der derzeitigen Rechtslage übermittelt die Finanzbehörde die Ausschüttungsdaten grundsätzlich nur dann, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer (mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb) erfolgt. Andernfalls werden derzeit keine Ausschüttungsdaten an die SVS übermittelt!
Die übermittelten Daten stammen dabei ausschließlich aus den entsprechenden Angaben in der KESt-Anmeldung. Die SVS überprüft diese Angaben grundsätzlich nicht. Wird ein Einkommensteuerbescheid inkl. Ausschüttungen übermittelt, werden diese bei der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage berücksichtigt. Zur Nachvollziehbarkeit der Berücksichtigung bei der Berechnung der Beitragsgrundlage werden die Ausschüttungen gegebenenfalls in der online einsehbaren Erklärung zur Feststellung der Beitragsgrundlage (BGRL-Info) extra angeführt. Resultiert eine übermittelte Ausschüttung jedoch nicht aus einer GSVG/FSVG-pflichtigen Erwerbstätigkeit, so kann die SVS mit entsprechender Begründung um Überprüfung ersucht werden.
Ergibt sich durch die Berücksichtigung der nachgemeldeten Ausschüttungen eine Erhöhung einer bereits endgültig festgestellten Beitragsgrundlage, so wird die Beitragsdifferenz bei laufend Versicherten im Rahmen der vier Quartalsvorschreibungen des Jahres 2022 in vier Teilbeträgen vorgeschrieben. Je nachdem, ob eine allgemeine Nachforderung bereits vorgeschrieben wurde oder nicht, erfolgt dies getrennt (nur die aus der Ausschüttung resultierende Beitragsdifferenz) oder gemeinsam mit der ursprünglichen Nachbelastung (gesamte Beitragsdifferenz). Ergab die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage eine Gutschrift und führt die Nachmeldung der Ausschüttungen zu einer Erhöhung der endgültigen Beitragsgrundlage, so wird die aus der Ausschüttung resultierende Beitragsdifferenz ebenfalls in vier Teilbeträgen vorgeschrieben. Bei bereits beendeter Versicherung (Stornofall) erfolgt die Vorschreibung hingegen zur Gänze im ersten Quartal 2022.
[1] Die Funktion eines Geschäftsführers kann entweder durch einen Mann oder eine Frau ausgeübt werden. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden im Text nicht beide Bezeichnungen verwendet.
[2] Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt (idF BGBl II 38/2020)
[3] § 25 Abs 7 GSVG.