Das BMF hat in einer Info mitgeteilt, dass der Zwangsumtausch griechischer Staatsanleihen im März 2012 auf Grund der besonderen Umstände keinen Tausch und damit keine steu-erwirksame Realisierung darstellt. Für die zwangsweise eingetauschten Wertpapiere sind daher weiterhin die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt der alten umgetauschten Anleihen relevant. Daher führt der Zwangsumtausch auch beim investitionsbedingten Ge-winnfreibetrag gemäß § 10 EStG zu keiner Nachversteuerung.
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