Der VfGH gab damit dem UFS nicht Recht, der zuvor vermeint hatte, dass gemeinnützige Leistungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht möglich wären. Auf von Strafgerichten verurteilte Finanzstraftäter ist die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen anstelle von (Ersatz-)Freiheitsstrafen schon bislang unstrittig anwendbar.