Demnach sind bei Grundstücksveräußerungen seit dem 1.1.2013 Parteienvertreter (Notare und Rechtsanwälte, nicht hingegen Wirtschaftstreuhänder), die eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vornehmen, dazu verpflichtet, gleichzeitig die Immobilienertragsteuer zu berechnen und diese der Finanzbehörde zu melden und auch zu entrichten. Den Intentionen des BMF zufolge wird mit dieser Selbstberechnung durch Parteienvertreter auf ein funktionierendes bestehendes System aufgebaut und die effektive Erhebung der Immobilienertragsteuer sichergestellt. Dies soll eine Win-Win-Situation für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung darstellen. Von der zwingenden Selbstberechnung sind Parteienvertreter nur in folgenden Fällen befreit:
Wird vom Parteienvertreter keine Immobilienertragsteuer berechnet und abgeführt, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Diese Vorauszahlung ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten.