Steuerpflichtige, die nach dem Umsatzsteuergesetz im Inland nicht ansässig oder niederlassungspflichtig sind, werden von der steuerlichen Meldepflicht befreit, wenn sie im Inland ausschließlich unter Steuerlagerverfahren stehende Produkte verkaufen. Für die Befreiung ist weiterhin erforderlich, dass das jeweilige Produkt als unmittelbare Folge einer Veräußerung nicht aus diesem Verfahren genommen oder von der Zollbehörde nicht aus dem Gemeinschaftsgebiet entlassen wird.
Die Vertretung von ausländischen (d.h. im Inland nicht ansässigen) Steuersubjekten in einem Vorsteuerrückerstattungsverfahren kann auch von ausländischen Privatpersonen, juristischen Personen oder sonstigen Organisationen ausgeübt werden.
Durch die Änderung eines Zollbeschlusses bedingte Korrektur einer Steuererklärung gilt als Selbstrevision.
Vor dem Abgabetermin eingereichte Steuererklärungen können vor Fälligkeit noch ohne Selbstrevisionszuschlag geändert werden. (Früher war dies nur nach Fälligkeit möglich.)
Die Regelungen der bedingten Steuerfestsetzung („binding ruling“) werden geändert, wobei die Neuerungen für Anträge, die ab dem 1. Januar 2014 eingereicht werden, gelten:
Die Finanzbehörde darf im Zuge einer Prüfung auch die zur Rechnungslegung verwendeten Software- und Informationssysteme kontrollieren.
Die elektronisch zugestellten steuerbehördlichen Schriftstücke gelten dann als zugestellt, wenn das zentrale elektronische Dienstleistungssystem den Empfang – d.h. das Herunterladen – des Schriftstückes bestätigt. Als Datum der Zustellvermutung gilt weiterhin der 5. Folgetag nach der wiederholten Platzierung des Schriftstückes in der elektronischen Zustellungsdatabox.
Die Verletzung der Vorschriften über den Betrieb von Registrierkassen kann neben einem Säumniszuschlag auch eine Geschäftsschließung (12 Öffnungstage) mit sich bringen. Bei Tätigkeiten, die ohne Geschäftsraum ausgeübt werden, kann eine Ersatzstrafe vorgeschrieben werden, deren Obergrenze bei Privatpersonen THUF 200, bei anderen Steuerzahlern THUF 500 beträgt.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag bei Nichterfüllung der AbschIagszahlungspflicht am Jahresende werden jene steuerpflichtigen Wechselkursgewinne außer Acht gelassen, die zwischen dem Fälligkeitstag der Abschlagszahlung und dem Bilanzstichtag entstanden sind.
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