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05.02.2014

Die Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt zwar zum 1.1.2014[1], wird aber erst zum 1.1.2015 wirksam[2]. Daher tritt auch die neue Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2015)[3] erst mit 1.1.2015 in Kraft.




[1] § 20c BewG.

[2] § 20 Abs 3 BewG.

[3] BGBl II 2013/125

 


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