In den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) entfallen ab 1.1.2014 die Angaben der Kennzahlen 027 (Vorsteuern betreffend KFZ) und 028 (Vorsteuern betreffend Gebäude).
Seit 1.1.2014 müssen Rechnungen an Bundesdienststellen ausschließlich elektronisch übermittelt werden[1]. Dafür stehen zwei Übertragungswege zur Verfügung:
Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes oder
Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL)-Transport-Infrastruktur.
Aufgrund eines Erlasses des BMJ vom 5.12.2013 sind die Bestimmungen über die e-Rechnung nicht auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz anzuwenden. Dies bedeutet, dass alle Gerichtssachverständigen weiterhin die Rechnungslegung ihrer SV-Gebühren an die Gerichte und Staatsanwaltschaften auf Papier vornehmen müssen (dürfen).
Seit 1.1.2014 fallen Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden sowie die Vermietung von eigenen Pferden zu Reitzwecken nicht mehr unter die pauschale Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte[2]. Daher muss für diese Leistungen seit 1.1.2014 20 %Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt werden.