Die Änderung ist eine Anpassung an EU-Vorschriften (Richtlinie 2011/7/EU des Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung von verspäteten Zahlungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften). Die neuen Vorschriften sind auf die nach dem 16. März 2013 abgeschlossenen Verträge anzuwenden.
Zahlungsverzug entsteht – mangels abweichender Vereinbarung der Parteien - 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung (Rechnung). In bestimmten Fällen sind die 30 Tage ab dem Leistungsdatum zu berechnen:
Es kann auch eine Zahlungsfrist von mehr als 30 aber max. 60 Tage vereinbart werden.
Bei Zahlungsverzug sind die Verzugszinsen ab dem Folgetag der Fälligkeit (d.h. ab Eintritt des Verzugs) fällig. Die Höhe der Verzugszinsen wurde neu und höher festgelegt. Bei der Berechnung der Zinsen ist der um 8 Prozentpunkte (früher 7) erhöhte Wert des am ersten Tag des betroffenen Kalenderhalbjahres geltenden Nationalbankbasiszinssatzes anzuwenden. Ein Vertrag mit Ausschluss der Verrechnung von Verzugszinsen ist nichtig, außer es wurde eine Pönale vereinbart.
Als neues Rechtsinstitut wurde die „Inkasso-Kostenpauschale“ eingeführt, die die Erstattung der Kosten zur Eintreibung der Forderung abdeckt.
Erlass der Verzugszinsen und der Inkasso-Kostenpauschale
Das BGB verbietet nicht, dass der Berechtigte auf die Verzugszinsen oder auf die Inkasso- Kostenpauschale verzichtet. Dies führte zu einer Fachdiskussion darüber, ob der Verzicht auf die Verzugszinsen oder auf die Inkasso- Kostenpauschale als Erlass einer Forderung gilt - und deshalb mit einer Körperschaftsteuer- und Gebührenpflicht beim Gläubiger einhergeht.
Der bisher offiziell noch nicht publizierte Standpunkt der Ungarischen Kammer der Wirtschaftsprüfer und des Wirtschaftsministeriums diesbezüglich ist, dass der Erlass nur dann auszuweisen ist, wenn vorher bereits eine Forderung verrechnet und in die Bücher aufgenommen wurde. Da allerdings Verzugszinsen und die Inkasso-Kostenpauschale beim Empfänger nur dann auszuweisen sind, wenn sie bezahlt wurden (siehe oben) und somit nicht als Forderung ausgewiesen werden, gibt es im Rechnungswesen bzw. steuerlich nichts zu erlassen, auch wenn dies nach dem uBGB zustehen würde.
Ferner läuft bereits eine Lobbyingtätigkeit der fachlichen Interessensvertretungen beim zuständigen Ministerium dafür, dass die verpflichtende Verrechnung aufgehoben wird und durch eine Verrechnungsmöglichkeit – wie dies auch in der EU-Richtlinie vorgesehen ist – ersetzt wird.
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