Nach dem Umsatzsteuergesetz ist zur Änderung, Rückgängigmachung und Ausbesserung einer Rechnung ein sog. „mit der Rechnung gleichwertiges Dokument” (ungarisch: „számlával egy tekintet alá eső okirat”) zu verwenden. Obwohl das Umsatzsteuergesetz die erwähnte Terminologie verwendet, auf dem Dokument sind die früher verwendeten Bezeichnungen, wie „Korrekturrechnung“ (ungarisch: „helyesbítő számla) oder „Stornorechnung“ (ungarisch: „stornó számla“) weiterhin zulässig.
Das „mit der Rechnung gleichwertige Dokument” soll mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Die gesetzlichen Regelungen über ordnungsmäßige Rechnungen sind weiterhin zu berücksichtigen (z.B. Sicherheit des Dateninhaltes, der Glaubwürdigkeit des Ursprungs, Lesbarkeit). Ferner muss es zur Identifikation durch die Steuerverwaltung geeignet sein (Regelungen der Verordnung PM 24/1995 (XI. 22)).
Für die Rechnungskorrektur gilt auch die gleiche Ausstellungsfrist wie bei der Rechnung, jedoch mit der Bemerkung, dass die Korrekturrechnung innerhalb einer vernünftigen Frist nach dem zur Korrektur führenden Ereignis ausgestellt werden soll.
Bei einer mit einer Software (d.h. maschinell) ausgestellten Rechnung kann die Rechnungskorrektur wie folgt erfolgen:
Bei manueller Rechnungserstellung erfolgt die Rechnungskorrektur wie folgt:
Es gibt keine Vorschriften, wonach eine manuell ausgestellte Rechnung nicht durch eine automatisierte Rechnung korrigiert werden könnte (und umgekehrt). Die Korrektur der mit einer Software maschinell ausgestellten Rechnung mit der Hand ist weiterhin nicht erlaubt.
Verrechnung in der Umsatzsteuererklärung des Rechnungserstellers
Die Wirkung der Rechnungskorrektur auf die Umsatzsteuer-Verrechnung wurde mit 01. Januar 2014 in mehreren Punkten geändert, so muss die derzeit geltende Regelung jedenfalls gesondert betrachtet werden.
Falls die Zahllast wegen der Rechnungskorrektur erhöht oder die Rechnung wegen mangelnder Leistungserbringung storniert wird, muss der Rechnungsersteller in jedem Fall Selbstrevision ausführen.
Falls die Rechnungskorrektur zur nachträglichen Reduktion der Steuerbemessungsgrundlage führt, dann kann der Rechnungsersteller diese Verringerung frühestens in derjenigen Veranlagungsperiode berücksichtigen, in der:
Die Steuerbemessungsgrundlage wird in folgenden Fällen nachträglich reduziert:
Die Steuerbemessungsgrundlage kann nachträglich wegen eines nachträglich gewährten Preisnachlasses, oder einer aus unternehmenspolitischen Gründen gewährten Ermäßigung reduziert werden.
Verrechnung in der Umsatzsteuererklärung des Rechnungsempfängers
Wenn der Betrag der abzugsfähigen Vorsteuern im Zuge der Rechnungskorrektur erhöht wird, dann kann dieser vom Rechnungsempfänger frühestens in jenem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem die Storno/Korrekturrechnung zur Verfügung steht.
Wenn der Betrag der abzugsfähigen Vorsteuern im Zuge der Rechnungskorrektur verringert wird (d.h. die Zahllast sich erhöht), dann ist der Rechnungsempfänger verpflichtet, die Rechnungskorrektur in jenem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem
In bestimmten Fällen muss die Vorsteuer-Differenz in jener Veranlagungsperiode berücksichtigt werden, in der auch die Erhöhung/Reduktion der zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnet werden muss (z.B. Innergemeinschaftliche Lieferung).
Korrektur der Zusammenfassenden Meldung
In den Veranlagungszeiträumen nach dem 01. Januar 2013 müssen in der Umsatzsteuererklärung jene inländische, direkt besteuerte Geschäftsfälle gesondert dargestellt werden, bei denen die Umsatzsteuer HUF 2 Mio. erreicht oder übersteigt. Die Wertgrenze muss vom Rechnungsersteller nur pro Rechnung berücksichtigt werden, vom Rechnungsempfänger dagegen auch insgesamt. Somit muss der Steuerpflichtige auch dann Angaben über Lieferantenrechnungen machen, wenn er in der gleichen Veranlagungsperiode Vorsteuern aus Rechnungen vom gleichen Partner in der Höhe von insgesamt mindestens HUF 2 Mio. geltend macht.
Im Falle einer Rechnungsänderung (Stornierung oder Korrektur) müssen die Daten der ursprünglichen und aller Korrekturrechnungen in jener Besteuerungsperiode gemeldet werden, in der der Steuerpflichtige die Auswirkung der Korrektur berücksichtigt, unabhängig davon, welcher Rechnung zufolge die Umsatzsteuer Wertgrenze erreicht wurde.
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