Die Regierungsvorlage zum 2. AÄG 2014, die am 18.11.2014 im Parlament eingebracht wurde, umfasst neben den im folgenden detaillierter ausgeführten Änderungen auch noch folgende Maßnahmen[1]:
Nach der derzeitigen Rechtslage[2] liegt bei Arbeitsgemeinschaften kein eigenständiger Betrieb vor, sondern diesen zugeordnete Wirtschaftsgüter sind anteilig unmittelbar den Gesellschaftern zuzurechnen. Zur besseren Überprüfbarkeit der Steuern von va BauARGEN soll daher künftig für ARGEN mit einem Auftragsgesamtentgelt von mehr als 700 000 € (ohne Umsatzsteuer) eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte – wie bei anderen Personengesellschaften üblich - erfolgen. Die Neuregelung soll erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die ab dem 1.1.2015 beginnen und überdies nur Aufträge betreffen, die ab diesem Zeitpunkt vergeben werden. In den erläuternden Bemerkungen (EB) zur Regierungsvorlage wird ausgeführt, dass kein Sonderbetriebsvermögen zu berücksichtigen ist und dass die ARGE-Partner zu fremdüblichen Bedingungen an die ARGE abrechnen können.
Seit 1.4.2012 sind in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) Ausgaben für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst beim Verkauf des jeweiligen Wirtschaftsgutes steuerwirksam absetzbar. Dazu zählen neben den Grundstücken ua Bilder, Edelsteine, Kunstwerke und Antiquitäten mit einem Einzelanschaffungspreis von mehr als 5.000 € sowie Anlagegold und -silber. Der Kreis der betroffenen Wirtschaftsgüter soll nunmehr deutlich eingeschränkt werden und soll künftig nur mehr folgende Positionen umfassen[3]:
Die Neuregelung soll bereits bei der Veranlagung 2014 gelten. Zum 31.12.2013 aktivierte Wirtschaftsgüter, die nach der Neuregelung wieder sofort als Betriebsausgabe angesetzt werden können, sind bei der Veranlagung 2014 auszubuchen.
Gewinne aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind unter anderem steuerfrei, wenn sie dem Eigentümer seit der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben. Nunmehr soll klargestellt werden, dass die Frist erst mit Fertigstellung des Gebäudes zu laufen beginnt[4].
Für Grundstücke, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren und die nach dem 31.12.1987 umgewidmet wurden, kann der steuerpflichtige Gewinn beim Verkauf pauschal mit 60 % des Veräußerungserlöses angesetzt werden (Steuerbelastung mit ImmoESt daher 15 %). Nach derzeitiger Rechtslage gilt dies auch für eine spätere Umwidmung in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung. Auf Grund des unbestimmten Charakters dieser Bestimmung soll nunmehr jede Umwidmung relevant sein, die innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung erfolgt, sofern ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Verkauf gegeben ist[5] (wirksam für Grundstücksverkäufe ab dem 1.1.2015). Wird bereits im Kaufvertrag eine Besserungsvereinbarung für die spätere Umwidmung vereinbart, gilt die 5-Jahresfrist nicht. Die Immo-ESt ist in beiden Fällen zunächst wie bei einer normalen Veräußerung mit 3,5 % des Verkaufserlöses zu berechnen. Die spätere Umwidmung gilt als rückwirkendes Ereignis gem § 295a BAO und führt zu einer steuerlichen Gesamtbelastung für den Verkauf iHv 15 % des Veräußerungserlöses.
Für Vergütungen, die ein Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses von einem Dritten erhält, von denen der Dienstgeber weiß oder wissen musste, muss künftig Lohnsteuer einbehalten werden[6]. Anwendungsfälle für diese Bestimmung könnten zB Provisionen an Bankmitarbeiter für Bausparverträge oder Stock-Options im Konzern sein. Laut den EB sind aber Bonusmeilen davon nicht betroffen, da der Arbeitgeber im Regelfall keine Kenntnis von deren Einlösung hat und dies auch nicht wissen muss. Und branchenübliche Trinkgelder sind ohnehin steuerfrei gestellt.
Als Reaktion auf ein VwGH-Erkenntnis wird festgelegt, dass die Option zur Steuerpflicht einer internationalen Schachtelbeteiligung zwingend in der Steuererklärung abzugeben ist[7] (Angabe in der Körperschaftsteuererklärung K 1 und Abgabe der Beilage K 10).
Um Härtefälle zu vermeiden, kann innerhalb eines Monats ab Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung die Option zur Steuerpflicht nachgeholt oder widerrufen werden.
Dem bisherigen Verständnis der Finanzverwaltung entsprechend wird überdies klargestellt, dass die einmal getroffene Option sich auch auf die Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung erstreckt.
Seit 1.3.2014 können Zinsen und Lizenzgebühren steuerlich nicht mehr abgesetzt werden, wenn die Zinsen und Lizenzen bei der empfangenden Konzerngesellschaft entweder keiner Besteuerung oder einem Steuersatz bzw einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10 % unterliegen[8]. Mit der vorgesehenen Neuregelung soll klargestellt werden, dass bei Ermittlung der tatsächlichen Steuerbelastung auch Steuerermäßigungen zu berücksichtigen sind, die sich nicht ausschließlich auf Zinsen und Lizenzen beziehen.
Weiters soll das Abzugsverbot auch dann bestehen, wenn die empfangende Gesellschaft zwar keiner Nicht- oder Niedrigbesteuerung unterliegt, jedoch innerhalb von fünf Jahren eine Steuerrückerstattung (an die Gesellschaft oder an den Gesellschafter, wie zB in Malta) erfolgt, die dazu führt, dass die Steuerbelastung unter 10 % sinkt.
Die endgültige Gesetzwerdung des 2.AÄG 2014 bleibt abzuwarten.
[2] § 2 Abs 4 EStG.
[3] § 4 Abs 3 EStG idF RV zum 2.AÄG 2014.
[4] § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG idF RV zum 2.AÄG 2014.
[5] § 30 Abs 4 Z 1 EStG idF RV zum 2.AÄG 2014.
[6] § 78 Abs 1 EStG idF RV zum 2.AÄG 2014.
[7] § 10 KStG Abs 3 idF RV zum 2.AÄG 2014.
[8] § 12 Abs 1 Z 10 KStG.
[9] § 11 a Abs 3 EStG idF RV zum 2.AÄG 2014.
[10] § 240a BAO idF RV zum 2.AÄG 2014.
Links
[1] http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00360/index.shtml#tab-Uebersicht