Der OGH hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen das derzeitige Nebeneinander von drei verschiedenen „GmbH-Regimes“ (GmbH light, gründungsprivilegierte GmbH und „normale“ GmbH) und hat daher beim VfGH den Antrag gestellt, die mit dem AÄG 2014 eingeführten Änderungen als verfassungswidrig aufzuheben[1].