Mit Erkenntnis vom 1.6.2017 hat der VwGH[1] festgehalten, dass im Fall einer formal unvollständigen Rechnung (zB Fehlen der UID-Nummer) die Erstattung der Vorsteuern trotzdem ex tunc im Erstattungszeitraum der ursprünglichen Rechnungsausstellung gewährt werden kann, wenn der Antragsteller noch vor dem Erlass des endgültigen Umsatzsteuerbescheids die berichtigte Rechnung vorlegt.