Der VwGH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung[1] überraschenderweise festgestellt, dass die Beteiligung, die ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer hält, zum notwendigen Betriebsvermögen seines "Geschäftsführertätigkeits-Betriebs" zählen kann. Es kommt darauf an, ob die Beteiligung dafür förderlich ist, dass der Gesellschafter einen fremdüblichen Geschäftsführervertrag mit der Gesellschaft schließen bzw aufrechterhalten kann.
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[1] https://www.lexisnexis.com/at/recht/search/runRemoteLink.do?A=0.07411005961331452&bct=A&service=citation&risb=21_T26882008713&langcountry=AT&linkInfo=F%23AT%23at_case%23hearingdate%252016%25juris%25VwGH%25class%25tooltipForRemotelink%25onum%250020%25sel1%251000%25year%251000%25decisiondate%2510000101%25courtsection%2513%25casecode%25Ra%25