1. BREXIT- Änderungen ab 1.1.2021
Der Ausritt Großbritanniens aus der Europäischen Union sieht eine Übergangsphase im Steuerrecht bis Jahresende vor. Mit 1.1.2021 erlangt Großbritannien Drittlandstatus. Damit einhergehende Änderungen in den Bereichen Umsatzsteuer und Zoll stehen unmittelbar bevor. Welche Schritte gilt es im Zusammenhang mit der künftigen umsatzsteuerlichen Abwicklung in Großbritannien zu beachten?
Grenzüberschreitende Warenlieferungen
Liefergeschäfte, die bislang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen abgewickelt wurden, stellen nun Ausfuhrlieferungen dar, für die eine Steuerbefreiung nur bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen und Nachweispflichten zur Anwendung kommt, wie zB der Ausfuhrnachweis durch eine zollrechtliche Bescheinigung.
Incoterms DDP („Delivered Duty Paid“) vereinbart ist. Soweit es die Kundenbeziehung erlaubt, empfiehlt sich, die Einfuhrabwicklung auf den britischen Kunden zu überwälzen.
Vorsteuererstattung
Für die Beantragung von britischen Vorsteuern für das Kalenderjahr 2020 ist eine abweichende kürzere Fallfrist zu beachten. Demnach sind sämtliche Anträge auf Vorsteuererstattung des Jahres 2020 bis spätestens 31.3.2021 zu stellen. Dies gilt sowohl für EU-Unternehmer, die britische Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend machen wollen, als auch für britische Unternehmer, die die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen wollen.
Sonderstellung Nordirland
Nordirland gilt bei der Lieferung von Gegenständen weiterhin als Gemeinschaftsgebiet[2]. Dies bedeutet, dass Lieferungen an Unternehmer, bei denen die Gegenstände nach Nordirland versendet werden, weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferung in der Umsatzsteuererklärung (Kz 000) und in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären sind. Nordirische Unternehmen erhalten dafür ab 1.1.2021 eine eigene UID-Nummer mit dem Präfix „XI“.
2. Aktuelle Änderung aufgrund des COVID-19-StMG
Der Initiativantrag zum COVID-19-StMG sieht folgende Maßnahmen vor:
Nicht umfasst sind Lieferungen oder Werklieferungen, da der Entgeltsanteil für Material dabei mehr als 50% des Gesamtentgelts ausmacht.
Darunter fallen die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken iSd § 111 GewO, die Zustellung und Bereitstellung zur Abholung von warmen Speisen und offenen Getränken, der Gassenverkauf von Speiseeis in Stanizel und Becher, Catering, Würstelstand, Schutzhütten, Kantine und die landwirtschaftliche Gastronomie (Buschenschank).
Damit umfasst sind die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke.
Der Vorsteuerabzug aus den Reisediäten gem § 13 Abs 1 UStG beträgt weiterhin 10%.
Die Beschlussfassung des COVID-19-StMG soll noch im Dezember 2020 erfolgen.
[1] § 28 Abs 53 Z 2 UStG idF Covid-19-StMG, vgl Initiativantrag vom 20.11.2020.
[2] § 1 Abs 3 UStG idF Covid-19-StMG, vgl Initiativantrag vom 20.11.2020.
[3] § 28 Abs 53 Z 3 UStG idF Covid-19-StMG, vgl Initiativantrag vom 20.11.2020.
[4] Änderung der Richtlinie 2006/12/EG des Rates.
[5] Rz 3452f UStR idF Entwurf Wartungserlass 2020.
[6] Rz 3544f UStR idF Entwurf Wartungserlass 2020.
[7] Rz 3546f UStR idF Entwurf Wartungserlass 2020.
[8] Rz 3548 UStR idF Entwurf Wartungserlass 2020.