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TAX News Ungarn - Übernahme des neuen Unions-Zollkodexes

Zollabwicklung, Unions-Zollkodex
07.06.2016

Am 1. Mai 2016 ist der neue Unions-Zollkodex („UZK“, EU Verordnung Nr. 952/2013) in Kraft getreten. Die zollrechtlichen Regelungen wurden erneuert und bedeutende Änderungen, neue Begriffe, Vorschriften und Vereinfachungen eingeführt. Die Einführung des EU-Zollkodex in Ungarn wurde in einem neuen Zollgesetz (Gesetz Nr. XIII des Jahres 2016) geregelt, das bisher geltende Gesetz aus dem Jahr 2003 wurde außer Kraft gesetzt.

Die Regelungen der Zollabwicklung wurden geändert. Die Vorschriften zu der Bestimmung des Zollwertes wurden strenger (z.B. wenn im Zusammenhang mit dem Warenimport Lizenzgebühr bezahlt wurde). Die Regelungen für zugelassene Wirtschaftende (die über ein AEO-Zertifikat verfügen) wurden auch geändert.

Die Einführung der zentralen Zollabwicklung („centralised clearance“) und Selbstberechnung der Abgaben („self-assessment“) stellen wichtige Vereinfachungen dar. Die Finanzbehörde kann auf Antrag genehmigen, dass die Zollerklärung von den Betroffenen an ihr Ansässigkeits-Zollamt eingereicht wird und zwar auch für Waren, die bei anderen Zollbehörden dem Zoll vorgeführt werden. Die Möglichkeit der Selbstbewertung bedeutet die Übernahme bestimmter, sonst von der Zollbehörde durchzuführenden Aufgaben (zum Beispiel Bestimmung des Zollwertes).

Die Änderungen betreffen auch das Zollverfahren. Ein neues Verfahren ist die „Verwendung mit bestimmtem Zweck“, zugleich wird die „Verarbeitung unter Zollaufsicht“, die Zollrückerstattungsform der aktiven Veredelung eliminiert.

Mit dem neuen Gesetz treten strengere Sanktionen in Kraft. Bei Zolldefizit beträgt die Zollstrafe nach der Generalregel 50%. Wenn allerdings Rechtsverstöße und Versäumnisse mit Fälschung oder Vernichtung von Aufzeichnungen, Belegen vorliegen, dann kann die Strafe auch 200% betragen.

Beim Import wurde der Begriff „Durchlassen der Ware” eingeführt. Wenn bei der Überlassung zum freien Verkehr kein Beschluss erlassen wird, dann muss die 30 tägige Frist zur Geltendmachung des steuerfreien Warenimports am dem Zeitpunkt des „Durchlassens“ der Ware gerechnet werden.  

Eine vorübergehende Maßnahme ist, dass die Verfahren, die vor dem 1. Mai 2016 angefangen wurden, nach der zum Zeitpunkt des Verfahrens gültigen Regelung durchgeführt werden müssen.

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