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TAX News Ungarn - Sozialversicherung – Änderungen bei der Entsendung und beim Gesundheitsbeitrag
Entsendung aus einem Drittland - Ab dem 16. Juni 2016 kann ein aus einem Drittland nach Ungarn entsendeter Mitarbeiter auch dann von der ungarischen Sozialversicherungspflicht vorübergehend befreit werden, wenn er Staatsbürger eines Staates ist, mit dem Ungarn ein Sozialsicherungsabkommen abgeschlossen hat und er in dem Entsendungsland – welches jedoch nicht das Land seiner Staatsbürgerschaft ist - nachweislich versichert ist.
Sozialversicherungspflicht bei Verlängerung der Entsendung
Eine wesentliche Änderung bei der Entsendung aus einem Drittland besteht darin, dass die Versicherungs- und Beitragsbefreiung eines entsendeten Mitarbeiters in Ungarn beendet wird, wenn die Entsendung 2 Jahre übersteigt. Die Verlängerung der Entsendung wird weiterhin dann ermöglicht, wenn ein Jahr nach Beginn der Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung ein unvorhergesehener Umstand eintritt, aufgrund dessen die Dauer der Tätigkeit in Ungarn tatsächlich oder voraussichtlich länger als zwei Jahre dauern wird. Dieser unvorhergesehene Umstand ist dem Finanzamt innerhalb von 8 Tagen zu melden. Bei einer Entsendungs-Verlängerung, die den obigen Bedingungen entspricht, besteht die Versicherungspflicht nur für die zwei Jahre überstreitende Periode. In allen anderen Fällen wird der Mitarbeiter rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Beginns der Entsendung in Ungarn sozialversichert sein.
Im Sinne der Übergangsregelung kann der Entsendete – wenn die Entsendung nach den gültigen Regeln bis zum 31. Dezember 2016 verlängert wird – von der Versicherungs- und Beitragspflicht bis zum 30. Juni 2017 befreit werden.
Gesundheitsbeitrag – neuer Satz ab 2017
Der monatliche Gesundheitsbeitrag wird ab dem 01. Januar 2017 von HUF 7.050 auf HUF 7.110 erhöht.
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