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TAX News Ungarn - Änderungen in den sonstigen Steuern 2015

Lokale Steuern. Gebühren. Werbesteuer. Energiesteuer. Lebensmittelketten-Aufsichtsgebühr. Volksgesundheits-Produktgebühr. Umweltschutzgebühr. Verbrauchssteuer.
20.02.2015

Lokale Steuern

Neue Steuerart: Gemeindesteuer. Ab dem 1. Januar 2015 können Gemeinden im Verordnungswege neben den sog. lokalen Steuern auch eine Gemeindesteuer einführen. Gemeindesteuern können nur für solche Positionen eingehoben werden, die nicht schon anderen gesetzlichen Abgaben unterliegen. So können zum Beispiel das Einkommen, die Immobilien und die Unternehmungen nicht besteuert werden.

Die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage für verbundene Unternehmen war bereits bisher auf Gruppenebene zu bestimmen. Ab dem 1. Januar 2015 sind der Nettojahresumsatz und die die Steuerbemessungsgrundlage reduzierenden Posten nur für die genaue Periode des Bestehens des verbundenen Unternehmensverhältnisses zu berücksichtigen (taggenaue Aliquotierung).

Gebühren

Die Verwaltungsgebühren der allgemeinen Verwaltung können künftig - bis auf wenige Ausnahmen - statt mit Stempelmarken auch mittels Überweisung bezahlt werden.

Eine günstige Neuerung betrifft Wohnungskäufe bzw. –verkäufe: Wenn eine Privatperson innerhalb von einem Jahr nach seinem Wohnungskauf den Verkauf einer anderen Wohnung plant, dann kann sie in einer Erklärung die Verschiebung der Abgabenpflicht zum letzteren Zeitpunkt beantragen. Wenn allerdings der Wohnungsverkauf innerhalb von einem Jahr nicht stattfindet, dann kann die Finanzbehörde neben der Abgabe einen Abgabenzusatz (berechnet mit dem doppelten Basiszinssatz der Nationalbank) verhängen.

Gesellschaft mit inländischem Immobilienvermögen - Nach den bisherigen Regelungen mussten bei der Qualifizierung (bei der Bestimmung des 75%-igen Anteiles) unter den Bilanzaktiven nur den Wert der Geldmitteln und Geldforderungen außer Acht gelassen werden. Ab 2015 hingegen dürfen auch die aktiven Rechnungsabgrenzungen und Forderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Infolge dieser Änderung werden mehr Unternehmen als Gesellschaft mit inländischen Immobilien eingestuft.

Finanztransaktionssteuer

Ab dem 1. Januar 2015 muss die Finanztransaktionssteuer dem Dienstleister nicht mehr pro Kartenzahlung sondern pro Bankkarte bezahlt werden. Der einmalige Jahresbetrag der Steuer beträgt HUF 800, bei Pay-pass Karten HUF 500. Die Abgabe muss einmal im Jahr, jeweils bis zum 20. Januar (erstmalig bis zum 20. Januar 2015) festgestellt, erklärt und bezahlt werden.

Werbesteuer

Ab dem 1. Dezember 2014 führt die ungarische Finanzbehörde (NAV) ein Register über die Werbedienstleister („Werbungsveröffentlicher“), die ihre Steuerpflicht gesetzeskonform erfüllen und über jene, die nicht steuerpflichtig sind. Die Aufnahme in diesem Register erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen. Die hier Registrierten sind nicht verpflichtet, ihren Auftraggebern eine – an sich vorgeschriebene - Erklärung zu übergeben.

Der Auftraggeber der Werbung muss unabhängig von der Wertgrenze keine Werbesteuer bezahlen, wenn er zwar nicht über die Erklärung des Werbedienstleisters verfügt, aber gleichzeitig bestätigen kann, dass er diese verlangt und innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserhalt nicht bekommen hat oder wenn dieser in die Datenbank der Finanzbehörde aufgenommen wurde.

Wenn das verbundene Rechtsverhältnis nicht während des ganzen Steuerjahres besteht, müssen die Steuerbemessungsgrundlagen der verbundenen Unternehmen mit täglicher Aliquotierung für die Gesamtperiode des verbundenen Unternehmensverhältnisses ermittelt werden.

Bestimmte mit Sport verbundene Werbedienstleistungen werden doch steuerfrei.

Obwohl dadurch nicht viele Steuerzahler betroffen werden, ist wichtig zu erwähnen, dass der höchste Steuersatz für Werbesteuer über eine Steuerbemessungsgrundlage von HUF 20 Mrd. von 40% auf 50% erhöht wird.

Energiesteuer

Der Energiesteuersatz bei Strom, Erdgas und Kohle wird erhöht. Die Steuerrückerstattung im Falle von zu mineralischen Prozessen verbrauchter Energie wird auch ermöglicht.

Lebensmittelketten- Aufsichtsgebühr

Ab dem 01. Januar 2015 muss die Aufsichtsgebühr für FMCG-Geschäfte (fast moving consumer goods) mit einem progressiven Satz nach dem modifizierten vorjährigen Nettoumsatzerlös der FMCG Produkte (dh. ohne Verbrauchsteuer und Volksgesundheits-Produktgebühr) bezahlt werden, der sich wie folgt darstellt:

 

modifizierter Netto- Umsatzerlös

Aufsichts-gebühr

bis zu HUF 500 Mio.

0%

HUF 500 Mio.-50 Mrd.

0,1%

HUF 50-100 Mrd.

1%

HUF 100-150 Mrd.

2%

HUF 150-200 Mrd.

3%

HUF 200-250 Mrd.

4%

HUF 250-300 Mrd.

5%

über HUF 300 Mrd.

6%

 

Volksgesundheits-Produktgebühr

Der Kreis der steuerpflichtigen Produkte wird um die alkoholhaltigen Getränke erweitert. Eine Ausnahme bilden Obstdestillate sowie Getränke, die ohne Verbrauchssteuer verbraucht werden können (z.B. Essig, Getränke, die in der Pharmaindustrie gebraucht werden) und Getränke, die mit der Verwendung von mindestens 7 Kräutern und ohne Zusatzstoffe (außer Karamell) hergestellt werden. Die Steuer ist vom Alkoholgehalt abhängig und beträgt HUF 20 bis 900.

Umweltschutzgebühr

Der Produkt-Umweltschutzgebühr unterliegen nunmehr auch sonstige Kunststoffprodukte, sonstige Chemikalien sowie das Büropapier. Ferner wird der Kreis der gebührenpflichtigen Verpackungsmaterialien und elektrischen bzw. elektronischen Geräten erweitert. Die Betriebsinhaber sind bei geringen Mengen zur Bezahlung von Pauschalen berechtigt.

Verbrauchssteuer

Die wesentliche Änderung der Verbrauchssteuerregelung ist die Erhöhung der Verbrauchsgarantieleistung für lizenzierte Händler. Diese erhöht sich beim Handel mit Mineralöl auf jährlich HUF 600 Mio., beim Handel mit sonstigen verbrauchssteuerpflichtigen Waren auf HUF 150 Mio. Die Änderung betrifft den Handel mit Tabakwaren nicht.

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