Sie sind hier

Regelmäßig an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer melden!

Das Register wurde 2018 auf Basis des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) eingerichtet und enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Ausführliche Informationen zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer finden Sie unter folgendem Link Tax News oder unter der Seite der zuständigen Behörde. Ziel ist die Registrierung der folgenden zentralen Informationen:

  • Direktes wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben.
  • Indirektes Eigentum liegt vor, wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausüben.
  • Festgestellt und überprüft werden können direkte wirtschaftliche Eigentümer von Gesellschaften im Regelfall durch Einsicht in öffentlich zugängliche Register und nicht öffentliche Urkunden.
  • Bei der Feststellung und Überprüfung von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern ist es erforderlich, entsprechende landesübliche Nachweise zum wirtschaftlichen Eigentümer bzw. zu den Eigentums- und Kontrollverhältnissen einzuholen. Auf Basis dieser Dokumente und Informationen ist die Erstellung einer grafischen Darstellung der Beziehungen bis zum wirtschaftlichen Eigentümer in Form eines vollständigen Organigramms unter Angabe der Anteile von Aktien, Beteiligungen, Kontroll- oder Stimmrechte zum besseren Verständnis komplexer Eigentums- und Kontrollverhältnisse empfehlenswert. Berufsmäßige Parteienvertreter können vor der Meldung einen erweiterten Auszug aus dem Register abrufen, der eine automatisationsunterstützt generierte Darstellung der relevanten inländischen Beteiligungsstruktur und eine Vorberechnung der wirtschaftlichen Eigentümer enthält.
  • An das Register gemeldet werden müssen allerdings nur die direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer sowie die dazugehörigen obersten Rechtsträger. Eine Meldung der Zwischenebenen ist nicht vorgesehen.

In weiterer Folge wurde die Novelle des WiEReG als Teil des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 verlautbart. Darin wurde der Grundstein für weitreichende Änderungen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer gelegt, die die 5. Geldwäscherichtlinie umsetzt, wodurch die folgenden wesentlichen Änderungen ab 10.1.2020 in Kraft treten:

  • Einbeziehung von Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen, die von einem Drittland aus verwaltet werden in den Anwendungsbereich des WiEReG, wenn diese Immobilien im Inland erwerben oder eine Geschäftsbeziehung im Inland begründen
  • Änderungen bei der Meldung von Kontrolle durch die Angabe des prozentuellen Anteils am Rechtsträger auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt (§ 5 Abs. 1 Z3  lit a WiEReG)
  • Verpflichtende Offenlegung bei subsidiären Meldungen, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden konnte (§ 5Abs. 1 Z3 lit. b WiEReG)
  • Einführung einer jährlichen Meldepflicht für alle nicht meldebefreiten Rechtsträger. Binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG müssen die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen gemeldet werden oder die gemeldeten Daten bestätigt werden (§5 Abs. 1 Schlussteil WiEReG); Diese Verpflichtung trifft auch jene Rechtsträger, die eine subsidiäre Meldung der obersten Führungsebene mit automatischer Datenübernahme abgegeben haben. Relevant ist bei diesen das Datum der letzten Meldung, die für den Rechtsträger abgegeben wurde. Bei Nichteinhaltung dieser Meldeverpflichtung (§ 16 WiEReG) wird  ab dem 9. Februar 2021 mit der Versendung von Erinnerungsschreiben begonnen, in denen eine Nachfrist zur Abgabe der Meldung von 6 Wochen eingeräumt wird. Erfolgt keine Meldung, so wird die Zwangsstrafe von Euro 1.000 festgesetzt und eine höhere Zwangsstrafe von Euro 4.000 unter einer weiteren Nachfrist von 6 Wochen angedroht. Die Meldebefreiungen betreffen:
  1. Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind

  2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind

  3. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

  4. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Sparkassen

  5. Vereine gemäß Vereinsgesetz

  • Pflicht zur Vermerksetzung und Angabe von standardisierten Gründen bei der Setzung von Vermerken (§11 Abs. 3 WiEReG)
  • Einführung einer öffentlichen Einsicht in das Register (§ 10 WiEReG)
  • risikoorientierte Prüfung der Meldungen durch die Registerbehörde (§ 14 Abs. 3 WiEReG)

 

Zusätzlich wird das Register durch die Möglichkeit Compliance-Packages zu übermitteln und abzufragen wesentlich aufgewertet und zu einer zentralen Plattform zur Speicherung der für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente ausgebaut

Beginnend mit 10. November 2020 können die Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, von berufsmäßigen Parteienvertreter für ihre Klienten an das Register als Compliance-Package übermittelt und von Verpflichteten für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten eingesehen und verwendet werden. Die Übermittlung von Compliance-Packages ist freiwillig, bringt aber sehr große Vorteile für die Klienten und die einsichtsberechtigen Unternehmen, da der zeitaufwändige Prozess der Anfrage und der Übersendung der Dokumente in Zukunft durch die Einsicht in ein Compliance-Package ersetzt werden kann. Dadurch ergibt sich eine große Kostenersparnis und eine Beschleunigung von für Unternehmen kritischen Prozessen (z.B. Darlehensgewährungen). Zudem können die Rechtsträger den Adressatenkreis eines Compliance-Packages durch die Übermittlung von eingeschränkten Compliance-Packages selbst steuern. Durch die Verlängerung der Gültigkeit von Dokumenten für ausländische Beteiligungsebenen und der zentralen Speicherung der Dokumente bei der obersten Ebene im Inland sollen weitere Vereinfachungen umgesetzt werden.

  • Es kann ein zentrales Compliance Package innerhalb einer Unternehmensgruppe platziert werden und muss nicht notwendigerweise durch den obersten Rechtsträger gemeldet werden.
  • Bei Unternehmensgruppen, bei denen keine wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt werden können (Bsp oberste inländische Ebene ist eine AG ohne wirtschaftliche Eigentümer), kann ein zentrales Compliance Package bei einer übergeordneten inländischen Ebene platziert werden (die nicht oberster Rechtsträger sein muss), auf das die untergeordneten Rechtsträger verweisen können.

Den Folder dazu finden sie hier.

Ab 1. April 2021 ist der Anwendungsbereich des WiEReG um Rechtsträger mit Sitz außerhalb des EWR (Drittländer) erweitert, die sich verpflichten im Inland Grundstücke zu erwerben, die Eckpunkte der neuen Regelung sind die Folgenden

  • Ausländische Rechtsträger (Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet), werden in den Anwendungsbereich des WiEReG aufgenommen, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Zu diesem Zweck wird eine neue Rechtsträgerart geschaffen, die zwei Ausprägungen hat: meldepflichtige ausländische Rechtsträger (Gesellschaft) und meldepflichtige ausländische Rechtsträger (Stiftung).
  •  Der Erwerbsvorgang stellt auf § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG ab, damit die Regelung parallel zur Selbstbemessung der GrESt angewendet werden kann.
  • Meldepflichtige ausländische Rechtsträger müssen sich vor der Beurkundung eines Vertrages oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks in das Ergänzungsregister für sonstige Rechtsträger einzutragen und ihre wirtschaftlichen Eigentümer melden. Zu diesem Zweck haben Sie einen inländischen Parteienvertreter, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß diesem Bundesgesetz zu beauftragen.
  • Notare haben sich gemäß § 11 Abs. 1 WiEReG vor den vorgenannten Handlungen zu vergewissern, dass die Meldung an Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt ist.

Die neuen Vorschriften gelten auch für Trusts und trustähnliche Vereinbarungen deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.

 

Wir helfen Ihnen!

Need help?

Contact us!