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Registrierkassa: sind Sie up to date?

Seit 1.4.2017 müssen Registrierkassen zusätzlich mit einer Registrierkassensicherheitsverordnung entsprechenden Manipulationsschutz ausgestattet sein. Einem Steuerpflichtigen, der diese Pflicht vorsätzlich verletzt, droht nach dem Finanzstrafgesetz eine Strafe von bis zu 5.000€.

Sind Sie von der Registrierkassenpflicht betroffen?

Sobald ein Betrieb einen Jahresumsatz von €15.000,00 netto erwirtschaftet und davon über €7.500€ netto als Barumsätze gelten, ist dieser von der Registrierkassenpflicht betroffen.

Oder besteht eine Ausnahme und Sie sind von der Registrierkassenpflicht nicht betroffen?

Es gibt Ausnahmen, bei denen der Unternehmer von der Registrierkassenpflicht ausgenommen wird:
- Wenn Umsätze in nicht festumschlossenen Räumlichkeiten erwirtschaftet werden (z.B. Taxis, Eisstand, Lagerhallen)
- Onlineshops (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Automaten

Was ist ein Barumsatz?

Zu Barumsätzen zählen Bargeld, sowie Kredit- und Bankomatkarten und vergleichbare Zahlungsmittel (z.B. Zahlung via Mobiltelefon).

Und wenn Sie freiwillig eine Registrierkasse führen?

Da sich einige Unternehmer freiwillig für eine Aufzeichnung mittels Registrierkassa entscheiden haben, können diese ihre alte Registrierkasse weiterverwenden, solang sie den Vorgaben der §§ 131 und 132 BAO entspricht. Falls die Kasse in der Lage ist, die aktuellen Anforderungen von BAO und RKSV zu erfüllen und der Unternehmer sich für eine freiwillige Registrierung der Signatur- und Siegelerstellungseinheit entschieden hat, unterwirft sich dieser damit automatisch allen Verpflichtungen aus dem Registrierkassengesetz.

Jahresbeleg Prüfung, was ist das?

Am letzten Tag der getätigten Umsätze muss der Jahresbeleg hergestellt werden. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass dies spätestens bis 31.12. des jeweiligen Jahres erfolgen muss, da dies VOR Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im neuen Jahr verpflichtend durchgeführt werden muss.
Anschließend muss der Jahresbeleg bis 15. Februar des Folgejahres überprüft werden. Auch wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr besteht ändert sich der Zeitpunkt der Jahresbelegprüfung nicht.

Kasse kaputt oder sonst ausgefallen- was ist zu tun?

Sobald der Ausfall der Kasse länger als 48 Stunden andauert, ist sofort eine Meldung über FinanzOnline nötig. Wenn der Fehler behoben werden konnte, muss ebenso über FinanzOnline eine Wiederinbetriebnahme gemeldet werden.
Falls eine Reparatur nicht möglich ist, oder die Daten beschädigt wurden, muss über Finanz Online eine Außerbetriebnahme gemeldet werden.

 

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