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Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014 - Einkommensteuer

05.02.2014
  • Entfall der 75%-Vortragsgrenze für Verluste

Derzeit können Verlustvorträge höchstens mit 75% der Einkünfte verrechnet werden. Diese Verrechnungsgrenze soll ab der Veranlagung 2014 für Einkommensteuerpflichtige entfallen[1]. Bei der Körperschaftsteuer soll die 75%-Ver­rechnungsgrenze aber weiterhin bestehen[2] blei­ben.

In vielen Fällen kann diese Maßnahme aber zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führen. Die derzeitige Regelung, dass im Regelfall ein Vier­tel der Einkünfte versteuert werden musste, ermöglichte es einerseits, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerwirksam zu berücksichtigen und andererseits die niedri­gen Tarifstufen bei der Einkommensteuer aus­zunützen.

  • Nachversteuerung ausländischer Ver­luste bei fehlender Amtshilfe

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ein­kommens können seit einigen Jahren auch aus­ländische Verluste (zB Verluste aus einer aus­ländischen Betriebsstätte oder einer ausländi­schen Vermietungstätigkeit) aus Staaten be­rücksichtigt werden, mit denen ein Doppelbe­steuerungsabkommen besteht, das die Befrei­ungsmethode vorsieht. Diese Verluste müssen grundsätzlich dann nachversteuert werden, wenn sie im Ausland steuermindernd berück­sichtigt werden könn(t)en. Ab der Veranlagung 2015 sollen derartige ausländischen Verluste, die im Inland berücksichtigt wurden, nach drei Jahren zwingend nachversteuert werden müs­sen, wenn mit dem ausländischen Staat, aus dem die Verluste stammen, keine umfassende Amtshilfe besteht[3]. Die bis zur Veranlagung 2012 berücksichtigten und noch nicht nachver­steuerten Verluste aus Staaten ohne umfassen­de Amtshilfe sollen mindestens zu je einem Drittel in den Jahren 2015 bis 2017 nachversteuert werden. Verluste aus Betrieben oder Betriebsstätten, die vor dem 1.3.2014 veräußert oder aufgegeben wurden und im Ausland nicht mehr verwertet werden können, müssen jedoch nicht nachversteuert werden.

  • Abzinsung von Rückstellungen

Rückstellungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr für sonstige Verbindlichkeiten und drohende Verluste sind derzeit nur mit 80% steuerwirksam. Die restlichen 20% stellen eine pauschale Abzinsung dar. Diese pauschale Annahme führt zu einer Un­gleichbehandlung von Rückstellungen mit sehr kurzer Laufzeit (zB Prozesskostenrückstellun­gen mit Laufzeit von 2 Jahren) und Rückstellun­gen mit sehr langer Laufzeit (zB Rückstellungen für Altlastensanierungsverpflichtungen mit Laufzeit von 20 Jahren).

Künftig sollen langfristige Rückstellungen mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraus­sichtliche Laufzeit abgezinst werden[4]. Die Neu­regelung soll für Rückstellungen gelten, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet wer­den, die nach dem 30.6.2014 enden, dh bei Bilanzierung nach dem Kalenderjahr bereits für den Jahresabschluss zum 31.12.2014.

Für Rückstellungen mit einer Laufzeit von bis zu 6 Jahren wird sich somit künftig ein höherer steuerlicher Bilanzansatz ergeben, bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rd 50% betragen.

Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1.7.2014 enden, soll grundsätzlich der bisheri­ge 80%-Ansatz fortgeführt werden, sofern sich bei Abzinsung mit 3,5% über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenz­betrag ist gewinnerhöhend aufzulösen und linear auf drei Jahre nachzuversteuern.

Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen sind weiterhin unverändert mit 6% abzuzinsen.

  • Begrenzung der Absetzbarkeit von Jah­resgehältern über 500.000

Gehälter, die 500.000 € pro Person im Wirt­schaftsjahr übersteigen, sollen vom Betriebs­ausgaben­abzug ausgeschlossen werden[5]. Vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollen echte Dienstnehmer und vergleichbar organisa­torisch eingegliederte Personen (inklusive über­lassene Personen) erfasst sein, unabhängig da­von, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergan­genheit Arbeits- oder Werk­-leistungen erbracht haben. Eine „vergleichbar organisatorisch ein­gegliederte Person“ erbringt ihre vereinbarte Arbeits- oder Werkleistung außerhalb eines Dienstvertrages, ist aber in die Organisation des Unternehmens oder der Betätigung in einer einem Dienstnehmer vergleichbaren Weise ein­ge­gliedert (zB Vorstand einer AG, Geschäfts­führer einer GmbH, die nicht im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses tätig sind). Ist das der Fall, soll die Regelung unabhängig von der arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrecht­lichen Qualifikation des Beschäftigungsverhält­nisses anzuwenden sein.

Das zu kürzende Entgelt umfasst alle Geld- und Sachleistungen, nicht jedoch Auslagenersätze, wie zB Reisekosten. Die vom Unternehmer zu entrichtenden Lohnnebenkosten können aber ungekürzt abgesetzt werden.

Wird die Arbeits- oder Werkleistung nicht für ein volles Kalenderjahr erbracht, ist der Höchstbetrag von 500.000 € monatsweise zu aliquotieren. Die Kürzung soll auch zur Anwen­dung kommen, wenn eine Person mehrere Ent­gelte von verbundenen Betrieben, Personenge­sellschaften oder verschiedenen Konzerngesell­schaften erhält.

Dem Abzugsverbot unterliegen auch Firmenpensionen, Pensionsabfindungen und Pensionsrückstellungen bzw sonstige Bezüge gem § 67 Abs 6 EStG (wie z.B. freiwillige Abfertigungen), soweit sie nach der geplanten Neuregelung nicht mit 6 % versteuert werden.  Nicht betroffen ist hingegen die gesetzliche Abfertigung.  

Das Abzugsverbot soll für Aufwendungen, die ab dem 1.3.2014 anfallen, gelten.

  • Sonstige Änderungen
  • Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages

Als begünstigte Investitionen für die Geltend­machung des Gewinnfreibetrages (GFB) sollen künftig keine Wertpapiere mehr herangezogen werden dürfen. Die Neuregelung soll für Wirt­schaftsjahre, die nach dem 30.6.2014 enden (dh im Regelfall bereits für das Kalenderjahr 2014), wirksam werden. Vorläufig ist die Einschränkung bis Ende 2016 befristet.

Die vierjährige Behaltefrist für von in der Ver­gangenheit angeschafften Wertpapieren bleibt unverändert aufrecht. Entgegen den Ausführungen im Begutachtungsentwurf sollen aber weiterhin Wertpapieranschaffungen zur Vermeidung der Nachversteuerung im Falle der vorzeitigen Tilgung möglich sein.

  • Einmalerlagsversicherungen

Er- und Ablebensversicherungen unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn es sich um eine Einmalerlagsversicherung handelt und die Laufzeit weniger als 15 Jahre beträgt. Für Versicherungsneuabschlüsse ab 1.3.2014 soll die Grenze auf 10 Jahre gesenkt werden, wenn sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person das 50. Lebensjahr voll­endet haben[6]. Hier soll dann auch der ermäßigte Versicherungssteuersatz von 4% zur Anwendung kommen[7].

  • Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen

Zinsen aus inländischen Bankeinlagen und For­derungswertpapieren, die an (natürliche oder juristische) Personen bezahlt werden, welche in Drittstaaten ansässig sind, sollen künftig einem KEST-Abzug unterliegen[8]. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit EU-Bürgern, bei denen die EU-Quellensteuer einbehalten wird. Die Bestimmung soll mit 1.1.2015 in Kraft treten.

  • Aufhebung der Befristung für die Solidarab­gabe

Die ursprünglich für die Jahre 2013 bis 2016 eingeführte Einschränkung der begünstigten Besteuerung von sonstigen Bezügen bei Ein­künften aus unselbständiger Tätigkeit von mehr als rd 185.000 € pa soll nunmehr unbefristet gelten[9]. Analog dazu soll auch die Befristung für die Reduktion des 13%igen Gewinnfreibetra­ges (GFB) ab 175.000 € aufgehoben wer­den[10].

  • Abschaffung der steuerlichen Begünstigung von „Golden Handshakes"

Mit der (zweifelhaften) Begründung, durch die Abschaffung der steuerlichen Begünstigungen für „Golden Handshakes“ soll erreicht werden, dass Dienstnehmer länger beschäftigt werden, soll die begünstigte Besteuerung von freiwilli­gen Abfertigungen eingeschränkt werden. Kön­nen derzeit noch drei laufende Monatsgehälter als freiwillige Abfertigung begünstigt mit 6% versteuert werden, sollen künftig nur mehr Be­träge bis zur neunfachen SV-Höchstbemessungs­grundlage (das entspricht im Jahr 2014 40.770 €) begünstigt sein[11].  Bei den darüber hinausgehenden dienstzeitabhängigen Zahlungen soll der maßgebende Monatsbezug mit der dreifachen SV-Höchstbemessungsgrundlage begrenzt werden[12], dh, dass bei 12/12 der laufenden Bezüge im Jahr 2014 163.040 € begünstigt mit 6 % versteuert werden können. Bei Vergleichszahlun­gen und Kündigungsentschädigungen[13] soll das steuerfreie Fünftel ebenfalls auf ein Fünftel der neunfachen SV-Höchstbemessungsgrundlage (das entspricht im Jahr 2014 8.154 €) eingeschränkt werden. Die geplanten Änderungen sind bereits auf Auszahlungen ab dem 1.3.2014 anzuwenden (Ausnahme: freiwillige Abfertigungen, die im Rahmen eines vor dem 1.3.2014 beschlossenen Sozialplanes ausbezahlt werden).




[1] Entfall § 2 Abs 2b EStG iFd RV AbgÄG 2014.

[2] § 8 Abs 4 KStG iFd RV AbgÄG 2014.

[3] § 2 Abs 8 Z 4 EStG iFd RV AbgÄG 2014.

[4] § 9 Abs 5 EStG iFd RV AbgÄG 2014.

[5] § 20 Abs 1 Z 7 und 8 EStG bzw § 12 Abs 1 Z 8 KStG iFd RV AbgÄG 2014.

[6] § 27 Abs 5 Z 3 EStG iFd RV AbgÄG 2014.

[7] § 6 Abs 1 Z 1 lit a iFd RV AbgÄG 2014.

[8] § 98 Abs 1 Z 5 EStG iFd RV AbgÄG 2014.

[9] Steuersätze für steuerpflichtige sonstige Bezüge gem § 67 EStG:

  • für die ersten 620 €                                                  0 %
  • für die nächsten 24.380 €                                       6 %
  • für die nächsten 25.000 €                                     27 %
  • für die nächsten 33.333 €                                35,75 %
  • über 83.333 €                                                          50 %

[10]  Der GFB beträgt für Gewinne:

  • bis 175.000 €                                                         13 %
  • zwischen 175.000 und 350.000 €                          7 %
  • zwischen 350.000 und 580.000 €                       4,5 %

[11] § 67 Abs 6 Z 1 EStG iFd RV AbgÄG 2014.

[12] § 67 Abs 6 Z 2 EStG iFd RV AbgÄG 2014.

[13] § 67 Abs 8 lit a und b EStG iFd RV AbgÄG 2014.

 

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