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Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014 - Körperschaftsteuer

05.02.2014
  • Gruppenbesteuerung
  • Räumliche Einschränkung[1]

Ab 1.3.2014 sollen nur mehr ausländische Kapi­talgesellschaften in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden können, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Bereits bestehende ausländische Grup­penmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, scheiden allerdings am 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste führt. Der nachzuversteuernde Betrag ist in diesem Fall über drei Jahre gleichmäßig verteilt anzusetzen.

  • Einschränkung der Verluste[2]

Derzeit können zuzurechnende Verluste auslän­discher Gruppenmitglieder im laufenden Jahr zur Gänze mit den positiven inländischen Ein­künften innerhalb einer Steuergruppe verrech­net werden. Künftig sollen Verluste ausländi­scher Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzu­rechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden können. Die verbleiben­den 25% gehen in den Verlustvortrag des Grup­penträgers ein. Die Bestimmung soll erstmalig bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für 2015 zur Anwendung gelangen.

  • Firmenwertabschreibung

Für Beteiligungen, die nach dem 28.2.2014 an­geschafft werden, soll keine Firmenwertab­schreibung mehr möglich sein. Noch offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung für vor dem 1.3.2014 angeschaffte Beteiligun­gen können künftig dann noch geltend gemacht werden, wenn sich dieser Steuervorteil auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Diese Einschränkung der Übergangsvorschrift soll angeblich nur dazu dienen, dass man nicht nachträglich für ausländische EU-Gruppenmit­glieder ebenfalls die Firmenwertabschreibung geltend machen kann.

  • Zinsen und Lizenzgebühren

Aufwendungen aus konzerninternen Zinsen- und Lizenzzahlungen sollen zukünftig nur mehr dann abzugsfähig sein, wenn diese beim Empfänger angemessen, dh mit zumindest 10%, besteuert werden. Das Abzugsver­bot soll auf Zahlungen ab 1.3.2014 angewendet werden.




[1] § 9 Abs 2 KStG iFd RV AbgÄG 2014.

[2] § 9 Abs 6 Z 6 KStG iFd RV AbgÄG 2014.

 

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