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Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014 - Rückkehr zur „alten“ GmbH

05.02.2014

Die im Vorjahr groß propagierte „GmbH light“ soll wieder abgeschafft und das Mindeststamm­kapital ab 1.3.2014 wieder mit 35.000 € festgelegt wer­den. Es soll allerdings möglich sein, bei Neugrün­dung einer GmbH im Gesellschaftsvertrag neben der „normalen“ Stammeinlage von insgesamt 35.000 € eine „gründungsprivilegierte“ Stammeinlage von mindestens 10.000 € festzusetzen, auf die dann lediglich 5.000 € (statt 17.500 €) einzuzahlen ist[1].

Diese neuen „gründungsprivilegierten“ Gesell­schaften müssen während 10 Jahren ein Viertel ihres Jahresgewinnes in eine besondere gesetz­liche Rücklage einstellen. Diese Rücklage kann erst dann aufgelöst werden, wenn die reguläre Mindesteinzahlung von 17.500 € geleistet wurde. Außerdem haben sie auf Geschäftspapieren auf die „Gründungsprivilegierung“ hinzuweisen. Die Gründungsprivilegierung endet nach 10 Jahren. Gesellschaften, die nach der derzeit noch gültigen Rechtslage gegründet wurden bzw deren Stammkapital auf unter 35.000 € herabgesetzt wurde, dürfen ihr geringeres Stammkapital für maximal 10 Jahre behalten. Sie müssen ebenfalls ein Viertel ihres Gewinnes in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Gesellschaften müssen auf ihren Geschäftspapieren den Hinweis „Gründungsprivilegierung gem GesRÄG 2013“ aufnehmen[2].

Diese Neuregelung hat auch steuerliche Auswir­kungen. Die Mindestkörperschaftsteuer soll dann wieder 1.750 € (zwischenzeitlich 500 €) betragen, wobei für Neugründungen ab 1.7.2013 eine Ermäßigung für die ersten fünf Jahre von 125 € pro Quartal und für weitere fünf Jahre von 250 € pro Quartal vorgesehen ist. Für alle anderen GmbHs beträgt die Mindeststeuer ab dem 2. Quartal 2014 wieder 437,50 €.




[1] § 10 b GmbHG iFd RV AbgÄG 2014.

[2] § 127 GmbHG iFd RV AbgÄG 2014.

 

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