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Checkliste: Was schenken Sie der Finanzministerin?

01.11.2012
  1. Sonderausgaben bis maximal 2.920 € (Topf-Sonderausgaben) noch bis Ende 2012 bezahlen

Die üblichen (Topf-)Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Junge Aktien und Genussscheine bzw Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen (deren Erträge bis zu 4% des Nominales aber weiterhin KESt-frei sind) gehören ab 2012 nicht mehr zu den steuerlich absetzbaren (Topf-)Sonderausgaben.

Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 € auf 5.840 €. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 € pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von 36.400 € vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von 60.000 €, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.

 

  1. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar.

 

  1. Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind ab 2012 mit einem jährlichen Höchstbetrag von 400 € (statt 200 €) begrenzt.

 

  1. Spenden als Sonderausgaben

Die bereits ab 2009 auf mildtätige Organisationen und auf Entwicklungszusammenarbeit ausgeweitete Spendenbegünstigung (Absetzbarkeit von Spenden im Ausmaß von bis zu 10 % des Vorjahresgewinns bzw -einkommens) wurde ab 2012 nochmals erweitert. Private und Unternehmer können ab 1.1.2012 zusätzlich Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, an Tierheime und freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände von der Steuer absetzen.

Spenden für Forschungsaufgaben und der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben können ab 2012 nicht nur an österreichische Institutionen (Universitäten, Forschungsförderungsfonds, Akademie der Wissenschaften, sonstige mit Forschungs- und Lehraufgaben befasste Institutionen) getätigt werden, sondern auch an vergleichbare Institutionen im EU/EWR-Raum, wenn dies der österreichischen Wissenschaft bzw Erwachsenenbildung zugute kommt. Diese begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren und werden auf der Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/) veröffentlicht. Die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind davon aber ausgenommen.

Die Bestimmungen für die Aufnahme in die Liste begünstigter Spendenempfänger wurde vereinheitlicht. Auch die neu aufgenommenen begünstigten Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, sowie die Tierheime müssen sich als begünstigter Spendenempfänger registrieren lassen.

Auch an die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) kann ab 2012 mit steuerlicher Wirkung gespendet werden.

Die Höchstgrenze für die steuerliche Absetzbarkeit wurde ab der Veranlagung für 2012 neu geregelt. Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind einheitlich nur mehr innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10 % des Gewinns des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10 % des Vorjahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

TIPP: Bei Unternehmen werden auch Sachspenden anerkannt, bei Privaten hingegen nur Geldspenden.

Achtung: Ab dem Jahr 2013 wird die 10%ige Deckelung der begünstigten Spenden vom Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres berechnet werden.

 

  1. Spenden von Privatstiftungen

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.

 

  1. Außergewöhnliche Belastungen noch 2012 bezahlen

Außergewöhnliche Ausgaben zB für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

 

TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

 

  1. Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar

Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von  2.300 € pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses iHv 500 €). Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (zB Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis kann aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleiben.

 

TIPP: Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung 2012 unter pädagogisch qualifizierter Betreuung (zB auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) können nach einem aktuellen BMF-Erlass steuerlich geltend gemacht werden.

 

  1. Spekulationsverluste realisieren

Die im Rahmen der Budgetsanierung eingeführte neue Besteuerung von Wertzuwächsen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen ist mit 1.4.2012 in Kraft getreten. Für alle Verkäufe seit dem 1.4.2012 fällt für das sogenannte „Neuvermögen“ die neue Wertpapiergewinnsteuer von 25 % an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbe­sondere Anleihen, Derivate).

 

TIPP: Neu ist, dass Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen nicht nur mit Veräußerungsgewinnen sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden können. Um diese Verlustverrechnung optimal auszunutzen, könnten zB Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die seit dem 1.1.2011 erworben wurden, noch bis zum Jahresende verkauft (wobei Sie niemand daran hindert, diese einige Tage später wieder zurück zu kaufen) und mit Dividenden und Zinsen gegen verrechnet werden.

 

  1. Prämie 2012 für Zukunftsvorsorge und Bausparen nutzen

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurden die Prämien für diese Sparformen halbiert. Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens 2.329,88 € investiert, erhält die die mögliche Höchstprämie für 2012 von 4,25 %, das sind rd 99 €.

 

Die Bausparprämie wurde erst ab 1.4.2012 von 3% auf 1,5% gekürzt, was einer durchschnittlichen Prämie in 2012 von 1,875 % entspricht. Für einen maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € pro Jahr gibt es im Jahr 2012 eine staatliche Prämie von 22,50 €.

 

  1. Grundbucheintragungen noch vor dem 1.1.2013

Nach dem vorliegenden Ministerialentwurf wird die Grundbuch-Eintragungsgebühr iHv 1,1% ab 2013 grundsätzlich vom Verkehrswert des Grundstücks bemessen. Damit kann sich im Vergleich zum derzeit geltenden 3-fachen Einheitswert bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen (Schenkungen, Erbschaften) und bei Umgründungen eine deutliche Gebührenerhöhung ergeben.

Derzeit ist vorgesehen, dass bei Übertragungen zur Fortführung eines Betriebes und bei Übertragung einer Liegenschaft, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Berechtigten dient, die Bemessungsgrundlage anstelle des Verkehrswerts der 3-fache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Verkehrswerts sein wird. Bei allen anderen Erwerbsvorgängen (zB Schenkung von Liegenschaften, die nicht dem Wohnbedürfnis dienen) soll als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr künftig der Verkehrswert herangezogen werden. Der Verkehrswert ist von der Partei selbst bekanntzugeben und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu plausibilisieren und zu bescheinigen.

TIPP: Auf Basis des derzeit bekannten Ministerialentwurfes wäre eine Anwendung der bestehenden Rechtslage nur bei jenen Liegenschaftsübertragungen sichergestellt, die bis Ende Oktober 2012 durchgeführt werden oder die Eintragung im Grundbuch noch vor 1.1. 2013 erfolgt.

Einer Presseaussendung des BMJ ist aber zu entnehmen, dass die Ausnahmen vom Verkehrswert noch deutlich ausgeweitet werden sollen. Ferner sollen alle bis 31.12.2012 beim Grundbuch einlangenden Anträge noch unter die derzeitige  Rechtslage fallen. Die Regierungsvorlage soll dann Anfang November 2012 im Ministerrat beschlossen werden.

 

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