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CORONA Krise: jetzt geht's los - Klein- und Kleinstunternehmer bekommen Liquidität aus dem Härtefall Fonds

27.03.2020

Was sind die entscheidenden Eckpunkte?

Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden, es ist ein teilweiser Ersatz von entgangenen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieben, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind

 

Wofür dient der Härtefonds nicht?

Für Umsatzentgänge dient er nicht, dafür steht parallel ein eigenes 15-Milliarden-Euro-Paket zur Verfügung, an dessen Ausgestaltung die Bundesregierung derzeit intensiv arbeitet.

Wer ist bezugsberechtigt?

  • Ein-Personen-Unternehmer 
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und maximal € 2 Mio Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen (verbundene Unternehmer sind hierbei mit zu berücksichtigen)
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind 
  • Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten 
  • Freie Dienstnehmer, wie z.B. Vortragende, Nachhilfelehrer, Trainer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich) 

Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.

Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieben, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind nachfolgende Punkte kumulativ, für freie Dienstnehmer analog, zu erfüllen:  

  1. Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben oder einen verkammerten oder nicht verkammerten Freien Beruf selbstständig ausüben und somit über eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Steuernummer in Österreich verfügen.
  2. Erfolgte Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019. Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.
  3. Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.
  4. Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen. Das bedeutet:
    • nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder
    • von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres.
      Für Unternehmen die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen.
  5. Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen. Förderungswerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen, haben ihre Einkünfte auf Jahresbasis selbst zu schätzen.
  6. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG/FSVG/ASVG. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von zumindest EUR 5.527,92 p.a. (Geringfügigkeitsgrenze).
  7. Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich.
  8. Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung.
  9. Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen.
  10. Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.
  11. Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich.
  12. Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.

 

Folgende Förderungswerber sind nicht förderfähig

  1. Land- und Forstwirtschaft (=Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse), Fischerei und Aquakultur.
  2. Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 BAO.
  3. Im Eigentum von Körperschaften und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
  4. Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

 

Die Förderrichtlinien finden sich hier.

 

Wieviel bekomme ich?

Die Höhe des Zuschusses macht in der 1. Phase bis zu 1.000 Euro aus, in der 2. Phase bis zu 2.000 Euro pro Monat

Auszahlungsphase 1 ist eine rasche Soforthilfe für Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen der Richtlinie erfüllen.

Förderungswerber, die über einen Steuerbescheid (EStG 1988 bzw. KStG 1988), zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger, verfügen, erhalten

  • bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,-- p.a. einen Zuschuss von EUR 500,--
  • bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- p.a. einen Zuschuss von EUR 1.000,--

Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500,--. 

Die nähere Ausgestaltung der Auszahlungsphase 2 wird gesondert festgelegt.

 

Was muss ich zurückzahlen?

Der Härtefall-Fonds wird Ihnen einen ersten Zuschuss bringen, den Sie auch später nicht zurückzahlen müssen.

 

Wann kann ich den Antrag stellen?

Anträge können seit Freitag, 27.3.2020 17:00 Uhr gestellt werden.

Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich.

 

Wie stelle ich den Antrag?

Anträge können ab 27.3.2020 ab 17:00 Uhr gestellt werden.

Der Antrag ist über den WKO-Benutzeraccount bzw die WKO-Homepage einzubringen. Der Link zur Online Meldung findet sich auf der WKÖ Seite.  Man braucht die persönliche Steuernummer, die KUR/GLN (Kennziffer des Unternehmensregisters bzw. im USP) und ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein). KUR ist die Abkürzung für die Kennzahl des UnternehmensRegisters. GLN ist die Abkürzung für die Global Location Number.

Die meisten GLNs und KURs sind im „Ergänzungsregister für sonstige Betroffene“ unter https://www.ersb.gv.at/ abfragbar. Dafür benötigen Sie keine digitale Signatur. Nach Einstieg zur „Beauskunftung“ ist auf den Reiter „Funktionsträger“ zu wechseln und dort der eigene Name einzugeben. Nachdem Sie die Suche gestartet haben, erhalten sie die Suchergebnisse direkt unter der Suchmaske.

Die Abwicklung erfolgt durch die WKÖ, die sich geeigneter Rechtsträger bedienen kann. Eine Beantragung ist ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die WKÖ zur Verfügung gestellt wird, möglich. 

Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben: 

  • Daten, die für die Identifikation nötig sind
  • -Sonstige betriebliche Angaben wie Branche, Bankverbindung, Mitarbeiteranzahl, etc.

Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass 

  • die Förderungsvoraussetzungen nach Punkt 4.1, insbesondere lit. d, dieser Richtlinie erfüllt sind,
  • keine Ausschlusstatbestände nach Punkt 4.2 dieser Richtlinie vorliegen,
  • alle aus der Richtlinie geltenden Verpflichtungen übernommen werden und
  • alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind. 

Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen. Der Förderungsantrag ist vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen und zu unterschreiben bzw. die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass oder Firmenbuchauszug). Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Förderungsanträge werden von der WKÖ hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß dieser Richtlinie auf Plausibilität geprüft. Entscheidungen über Förderungsanträge trifft die WKÖ im Namen und auf Rechnung des Bundes: 

  • Im Falle einer positiven Entscheidung über einen Förderungsantrag übermittelt die WKÖ dem Förderungswerber eine Förderungszusage, wodurch der Förderungsvertrag zustande kommt.
  • Im Falle der Ablehnung eines Förderungsantrages gibt die WKÖ die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe dem Förderungswerber schriftlich bekannt.

Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung wird durch die vorliegende Richtlinie nicht begründet. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Die WKÖ hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.

Wer zahlt?

Die Abwicklung des Härtefallfonds erfolgt durch die Wirtschaftskammer (WKÖ) unbürokratisch und einfach (1 Formular genügt), rasch (Überweisung des Geldes innerhalb weniger Tage) und kulant.

Die Auszahlungen erfolgen nach Abschluss der Förderungsvereinbarungen. Es müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Förderungsgewährung vorliegen. Hierfür ist der WKÖ im Zuge der Antragstellung eine inländische Kontoverbindung bekanntzugeben, die auf den Förderungswerber lautet.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Förderungsantrag genannte Konto. Der Förderungsgeber ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung des Kontoinhabers mit dem Förderungswerber zu prüfen.

Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder eine sonstige Verfügung der Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss ist nicht zulässig.

 

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