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CORONA und sonstige steuerliche Begleitmaßnahmen und wie sich die Finanz organisiert

26.06.2020

Steuerliche Änderungen durch das 18. COVID-19-Gesetz

Mit dem 18. COVID-19-Gesetz[3] wurden folgende steuerliche Änderungen beschlossen:

 

  • Ausnahme von einer schädlichen Erwerbstätigkeit für Ärzte[4]: Ärzte, die im Jahr 2019 in Pension gegangen sind und ihre Ordinationen verkauft haben, haben für den Veräußerungsgewinn in der Regel die Begünstigung des halben Einkommensteuersatzes in Anspruch genommen. Eine Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie in Österreich gilt nicht als schädliche Erwerbstätigkeit für die Begünstigung des halben Einkommensteuersatzes.

 

  • Steuerfreiheit der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen trotz Wegfall der Einsatztage[5]: Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen von gemeinnützigen Rechtsträgern, deren satzungsmäßiger Zweck die Ausübung und Förderung des Körpersports ist, können weiter an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer in dem in § 3 Abs 1 Z 16c EStG festgelegten Ausmaß steuerfrei weitergezahlt werden, auch wenn es aufgrund der COVID-19-Pandemie keine Einsatztage gibt.

 

  • Steuersatz von 0 % auf (auch schöne) Schutzmasken[6]: Für die Lieferung von Schutzmasken wird die Umsatzsteuer bei Lieferungen die nach dem 13.4.2020 und vor dem 1.8.2020 getätigt werden auf 0 % gesenkt.

 

  • Rückzahlung von Gutschriften trotz Zahlungserleichterungen[7]: Wurden Abgaben gestundet oder die Stundung beantragt, wurde bisher dieser Rückstand automatisch mit danach entstehenden Gutschriften, die aus Selbstberechnungsabgaben, Prämien, Vergütungen oder Erstattungen resultieren, verrechnet. Über das Guthaben konnte daher trotz (Antrag auf) Stundung nicht mehr verfügt werden. Um die Liquiditätslage der Steuerpflichtigen während der Krise zu verbessern, wird bis 30.9.2020 das Guthaben dennoch auf Antrag ausbezahlt. Die neue Bestimmung findet auf Guthaben Anwendung, die nach dem 10.5.2020 bekanntgegeben wurden.

 

Wichtige Änderungen durch das 2. Finanz-Organisationsreformgesetz

Mit dem 1. Finanz-Organisationsreformgesetz sollte ab 1. Juli 2020 die Aufgabenverteilung innerhalb der österreichischen Abgabenbehörden deutlich geändert werden. Mit dem 2. FORG soll das Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen vom 1.7.2020 auf den 1.1.2021 verschoben werden. Das 2. FORG wurde zwar im Nationalrat beschlossen, die Beschlussfassung im Bundesrat ist allerdings noch ausständig. Neben der Verschiebung des Inkrafttretens enthält das 2. FORG noch folgende für die Praxis wichtige Änderungen:

 

  • Die offensichtlich im FORG 2020 übersehenen „Zentralen Services“ werden nun als eigene Organisationseinheit der Bundesfinanzverwaltung geregelt. Zu den Aufgaben der Zentralen Services gehört insbesondere die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Vollziehung (§ 64 Abs 2 Z 1 BAO). Dies wird wohl den bisherigen bundeseinheitlichen Fachbereich umfassen.

 

  • Ferner umfasst der Aufgabenbereich der Zentralen Services die interne Prüfung der Abgabenbehörden sowie des Amts für Betrugsbekämpfung, die Entwicklung, der Aufbau und die Optimierung von EDV-technischen Lösungen für die Budgetgebarung, die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten und die Unterstützung im Bereich der Datenverarbeitung.

 

  • Mit dem 2. FORG werden neuerlich die Zuständigkeitsbestimmungen des FinStrG angepasst.

 

  • In diesem Gesetz sind auch für Unternehmen mit coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung der Beiträge sowie Ratenzahlungen vorgesehen. Das Gesetz kann aber erst  Ende Juli veröffentlicht werden und wird dann rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft treten. Daher wurde in der Zwischenzeit durch eine Verordnung des Gesundheitsministeriums[8] die notwendige Rechtssicherheit für Unternehmen geschaffen und der ÖGK der gesetzliche Handlungsspielraum ermöglicht, um Betriebe bei coronabedingten Liquiditätsengpässen weiterhin entlasten zu können. Kernstück ist die weitere Aussetzung von Betreibungsmaßnahmen bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten bis 31.8.2020.  Auch die Vorschreibung von Säumniszuschlägen bei Meldeverspätungen (ausgenommen bei verspäteter Anmeldung) wird durch die Verordnung bis 31.8.2020 ausgesetzt. Danach ergibt sich nach Veröffentlichung des Gesetzes folgende Rechtslage:
  • Die verzugszinsenfreie Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsmonate Februar, März und April wird bis 15.1.2021 verlängert. Danach besteht die Möglichkeit, die offenen Beiträge über Antrag auf 11 Raten beginnend mit Februar aufzuteilen. Diesbezügliche Anträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden.
  • Für Beitragszeiträume ab Mai bis Dezember sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenpflichtige Stundungen für maximal 3 Monate bzw. Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Anträge auf Stundung können frühestens ab Ende Juli 2020 mittels eines eigenen noch zu veröffentlichenden Formulars gestellt werden.
  • Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von der Stundung ausgenommen. Diese sind bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu bezahlen.
  • Nach § 733 Abs 11 ASVG gilt für Stundungs- sowie Teil- und Ratenzahlungszeiträume die Vermutung, dass dem Krankenversicherungsträger zur Zeit der Beitragseinzahlung die Begünstigungsabsicht und die Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers nicht bekannt war oder bekannt sein musste (Anfechtungssperre).



[3] BGBl I 44/2020 vom 14.5.2020.

[4] § 124b Z 351 EStG.

[5] § 124b Z 352 EStG.

[6] § 28 Abs 50 UStG.

[7] § 323 Abs 6-10 BAO.

[8] BGBl II 261/2020 vom 10.6.2020.

 

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