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Damit Sie den Überblick behalten, hier ein Update der Corona-Hilfsmaßnahmen

25.06.2020

1 Corona-Kurzarbeit verlängert

Kurzarbeit kann zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Monate beantragt werden, sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Beihilfe unmittelbar um maximal drei Monate bis längstens 30.9.2020 verlängert werden. Für Erstbegehren mit einem Beginn ab 1. Juni 2020 ist keine rückwirkende Antragstellung mehr möglich. Verlängerungsbegehren können rückwirkend – spätestens aber drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung - gestellt werden. Für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1. 6. (oder später) sowie für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1. 6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat ist die neue Sozialpartnervereinbarung (Version 7.0) zu verwenden.

Ein Expertenteam hat unter Berücksichtigung der am 17.6.2020 veröffentlichen Novelle des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) ein umfassendes Infopaket zu wesentlichen Fragen der Lohnverrechnung erstellt. Sämtliche Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Arbeitsministeriums unter https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html.

Vom BMF wurde eine aktualisierte Information zur (lohn-)steuerliche Behandlung der Covid-19-Kurzarbeit[1]  veröffentlicht. Neu gegenüber der bisherigen Info ist insbesondere, dass übernommene Dienstnehmerbeiträge zur SV nicht mehr als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gelten und somit auch nicht den Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB und DZ) unterliegen.

 

2 Corona-Fixkostenzuschuss

Über die Details zum Fixkostenzuschuss haben wir bereits in BLOG berichtet. In der im BGBl veröffentlichten Fassung der Richtlinie wurden auch die Bestimmungen zu den Gewinnausschüttungen klargestellt. In der Zeit vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 dürfen keine Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vorgenommen, keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinnes aufgelöst und keine eigene Aktien rückgekauft werden. Danach hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.

In den FAQs (https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Fixkostenzuschuss) wurde nunmehr erklärt, dass auch Leasingraten aus einem Operating Leasing Vertrag zu den begünstigten Fixkosten zählen.

Der Fixkostenzuschuss ist bekanntlich gestaffelt, abhängig vom Umsatzausfall. Der Umsatzausfall ist immer nach dem durchschnittlichen Umsatzausfall des beantragten Zeitraumes (maximal drei Monate, die zusammenhängen müssen) zu bemessen.

Und nicht vergessen: Ab 19.8.2020 kann die 2. Tranche des Fixkostenzuschusses beantragt werden. Der Antrag auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss grundsätzlich bis 31.8.2021 eingebracht werden. Die Auszahlung kann in folgenden Tranchen beantragt werden:

  • Die erste Tranche umfasst 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und konnte bereits ab 20.5.2020 beantragt werden.
  • Die zweite Tranche umfasst zusätzlich 25 % – somit insgesamt höchsten 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, und kann ab 19.8.2020 beantragt werden. Hier können auch die nachgewiesenen Wertverluste saisonaler Waren berücksichtig werden. Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der 2.Tranche vor, kann dann bereits der gesamte Fixkostenzuschuss beantragt werden.
  • Um den Rest der Förderung kann ab 19.11.2020 angesucht werden.

 

3 Wann befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten

Bei einer Reihe von finanziellen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise (wie z.B. Garantien/Direktkredite, Fixkostenzuschüsse), ist Voraussetzung, dass sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung (AGVO) befunden hat.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ lt. AGVO vorliegt, muss in einem ersten Schritt eine Trennung zwischen „Großen Unternehmen“ - GU und „Kleinen und Mittleren Unternehmen“ - KMU gemäß KMU-Definition vorgenommen werden.

 

Einstufung als KMU

Das Ergebnis muss unter dem Schwellenwert für Beschäftigte (VZÄ[2] auf Jahresbasis) und für Finanzdaten (Jahresumsatz oder Bilanzsumme) bleiben:

 

Größenklasse

Beschäftigte

 

Jahresumsatz

 

Bilanzsumme

Kleinstunternehmen

<  10

UND

≤ €   2 Mio

ODER

≤ €   2 Mio

Kleines Unternehmen (KU)

<  50

UND

≤ € 10 Mio

ODER

≤ € 10 Mio

Mittleres Unternehmen (MU)

< 250

UND

≤ € 50 Mio

ODER

≤ € 43 Mio

 

Die Einhaltung des Mitarbeiterzahl-Kriteriums ist eine zwingende Voraussetzung, um als KMU eingestuft zu werden. Allerdings steht es dem Unternehmen frei, entweder die Obergrenze für den Jahresumsatz oder die der Bilanzsumme einzuhalten. Bei der Berechnung der Schwellenwerte sind bei einer Beteiligung größer gleich 25% (sog. Partnerunternehmen) die Daten des Partnerunternehmens anteilig in die Berechnung miteinzubeziehen. Bei einer Beteiligung von größer gleich 50% (sog. verbundenes Unternehmen) sind die Daten des verbundenen Unternehmens zu 100% in die Berechnung miteinzubeziehen. Im Falle der Einbeziehung eines Unternehmens in einen Konzernabschluss sind die konsolidierten Zahlen heranzuziehen.

Ein Unternehmen verliert bzw. erhält den KMU-Status erst, wenn die Über- bzw. Unterschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Übernahme durch ein großes Unternehmen bzw. einer Umgründung in diesem Zeitraum.

 

Ein großes Unternehmen gilt als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ iSd AGVO, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • GmbH und AG: Verlust von mehr als der Hälfte des gezeichneten Stamm- bzw. Grundkapitals (inkl. Agio) aufgrund aufgelaufener Verluste.
  • Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  • Das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.
  • in den letzten beiden Jahren betrug
  • der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 UND
  • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis lag unter 1,0.

 

Ein KMU (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften) gilt als „Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn mindestens einer der folgenden Umstände (a) – d)) erfüllt ist:

  1. Bei Kapitalgesellschaften und
  2. bei Personengesellschaften, bei der zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften

ist mehr als die Hälfte des gezeichneten/ausgewiesenen Kapitals durch aufgelaufene Verluste verbraucht. Keine Prüfung der Kriterien a) und b) für KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen.

  1. Vorliegen der Voraussetzungen (= Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) für die Eröffnung oder ein bereits anhängiges Insolvenzverfahren
  2. Unternehmen, die eine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, solange sie noch dem Umstrukturierungsplan unterliegen

 

Unternehmen, die zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten sind, haben dennoch einen Anspruch auf einen Fixkostenzuschuss, wenn die Beihilfen an das Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe in den letzten drei Steuerjahren bzw. Wirtschaftsjahren in Summe den Betrag von € 200.000 nicht überschreiten[3].

 

4 Direkte Unterstützungsmaßnahmen für Kultureinrichtungen und Kunstschaffende

Die Kultur- und Unterhaltungsbranche ist durch die Covid-19-Schutzmaßnahmen besonders betroffen. Der Kulturbetrieb kam damit zum Erliegen. Die Unterstützungsmaßnahmen kommen mit etwas Verzögerung ans Licht. Hier ein Überblick[4] dazu:

 

  • Künstlersozialversicherungsfonds

Für Künstler und Kulturvermittler wurde ein COVID-19-Fonds eingerichtet. Alle Künstlerinnen und Künstler, die beim Härtefallfonds der WKÖ nicht antragsberechtigt sind, können seit 30. März 2020, einen Antrag beim KSVF (Künstler-Sozialversicherungsfonds) einbringen. Die Unterstützung soll die durch Schließungen und Absagen bedingten Einkommensausfälle kompensieren. 

Zusätzlich können nun auch Kulturvermittlerinnen und Kultur­vermittler diese Beihilfe beantragen. Die Höhe der Auszahlungen durch den KSVF entspricht jener des Härtefallfonds. Ausgezahlt werden insgesamt in einer ersten Phase bis zu € 1.000.[5] Anträge sind weiterhin möglich.

Die Phase 2 des Covid-19-Fonds des KSVF ist in Ausarbeitung.

 

  • Überbrückungsfonds für Künstler*innen

Es wird ein eigener Überbrückungsfonds für Künstlerinnen und Künstler eingerichtet. Der Fonds ist mit rund € 90 Mio dotiert. Damit können € 1.000 pro Monat für die Dauer von bis zu sechs Monaten ausgezahlt werden. Die gesetzliche Grundlage für den Überbrückungsfonds wurde am 17.6.2020 vom Parlament verabschiedet. Die Richtlinien dazu sind noch in Ausarbeitung. Es ist eine Auszahlung ab Juli 2020 in Aussicht genommen.

 

  • Weitere Unterstützungsfonds

Für Musikschaffende haben die Verwertungsgesellschaften AKM & austro mechana und die Österreichische Interpretengesellschaft (OESTIG) einen Fonds eingerichtet, der Musik-Urheberinnen/Urhebern zur Verfügung steht, die durch signifikante Tantiemen- oder Honorarausfälle in finanzielle Not geraten sind. Weitere Fonds gibt es für Bildende Kunstschaffende, Filmschaffende, Audiovisuelle Medien, Schriftsteller und Übersetzer, Tonträgerinterpreten und -Produzenten.

Einen generellen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Einnahmen gibt es nicht. Die Steuerlichen Begleitmaßnahmen wie Herabsetzung und Stundung von Steuern und Beiträgen gelten ebenfalls.

 

  • Senkung Umsatzsteuer auf 5%

Der im Parlament eingebrachte Initiativantrag zur Senkung der Umsatzsteuer auf 5 % umfasst auch Umsätze der Kulturbranche, und zwar  

  • bisher schon von dem begünstigten Steuersatz von 10% umfasste Publikationen
  • Kunstgegenstände (Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien und textile Wandbekleidungen). Nicht jedoch Briefmarken, Sammlungsstücke und Antiquitäten
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstlerin oder Künstler
  • Leistungen iZm Theaterbetrieben, Musik- und Gesangsaufführungen und Museumsbetrieben
  • Filmvorführungen

Der Steuersatz von 5% soll für alle nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Umsätze zur Anwendung kommen.




[1] Info des BMF vom 12.06.2020, 2020-0.364.195

[2] VZÄ = Vollzeitäquivalent

[3] Sogenannte „De Minimis-Regelung“.

[5] Richtlinie für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gem. § 25b iVm § 25c Abs 3a Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz vom 18.5.2020.

 

 

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