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Das müssen Sie wissen: Neues in der Einkommensteuer ab 1.1.2022

04.02.2022

1 Senkung der zweiten Tarifstufe bei der Einkommensteuer:[1]

Ab 1.7.2022 wird der Einkommensteuersatz für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000 von 35% auf 30% gesenkt. Die unterjährige Absenkung des Steuersatzes wird durch einen Mischsteuersatz berücksichtigt. Der Mischsteuersatz von 32,5% ist rückwirkend bereits ab 1. Jänner 2022 anwendbar. Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug erhoben wird, hat der Arbeitgeber für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung bis spätestens 31. Mai 2022 durchzuführen.

 

2 Essensgutscheine:[2]

Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine von € 8 wurde nunmehr gesetzlich geregelt und gilt ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden. Weiterhin nicht von der Begünstigung umfasst sind Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

 

3 Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag:[3]

Der Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 für Kinder bis 18 Jahre von € 125 auf € 166,68 monatlich angehoben. Das entspricht einer jährlichen Anhebung von € 1.500 auf € 2.000. Für Kinder ab 18 Jahre erfolgt eine Anhebung von € 41,68 auf monatlich € 54,18 (jährliche Anhebung von € 500 auf € 650).

Für Niedrigverdiener, die nicht oder nur teilweise in den Genuss des Familienbonus kommen, wird der Kindermehrbetrag auf bis zu € 350 (im Jahr 2022) bzw € 450 (im Jahr 2023) angehoben. Der Betrag von € 350 bzw € 450 verringert sich wie bisher einschleifend um die tarifmäßige Einkommensteuer. Ab einer Tarifsteuer von € 350 (2023: € 450) steht kein Kindermehrbetrag mehr zu. Unverändert steht der Kindermehrbetrag nur zu, wenn ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG im gemeinsamen Haushalt lebt. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Kindermehrbetrag um weitere € 350 bzw € 450.

Bislang stand der Kindermehrbetrag nur dann zu, sofern der Steuerpflichtige für den Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag berechtigt war. Künftig steht dieser auch dann zu, wenn eine (Ehe-)Partnerschaft vorliegt, bei der zwar beide Partner Einkünfte erzielen, aber die darauf entfallende Tarifsteuer bei beiden jeweils weniger als € 450 beträgt. Voraussetzung ist jedoch auch, dass

  • vom Steuerpflichtigen zumindest 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte (betriebliche Einkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) erzielt werden, wobei Einkünfte in Höhe von € 0 oder auch ein Verlust in den genannten Einkünften diesem Erfordernis entsprechen, oder
  • ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen wird.

Die bisherigen Ausschlusskriterien für den Kindermehrbetrag entfallen. Dazu gehörten der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung an mindestens 330 Tagen.

 

4 Neuer Sonderausgabentatbestand für thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch:[4]

Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (zB Austausch einzelner Fenster) sowie Ausgaben für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (zB Fernwärme) können pauschal als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Dabei sind nur private Ausgaben (keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten) zu berücksichtigen. Unschädlich ist es, wenn eine Eigentümergemeinschaft (zB § 18 WEG) die Sanierungsmaßnahmen in Auftrag gibt. Zusätzlich können sowohl für die thermisch-energetische Sanierung als auch für den Heizkesseltausch direkte Förderungen beantragt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs vorliegen:

  • Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt.
  • Die erforderlichen Förderdaten werden übermittelt und automatisch von der Abgabenbehörde im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.
  • Im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung müssen die getätigten Ausgaben (nach Abzug sämtlicher Förderungen) einen Betrag von € 4.000 übersteigen, beim Austausch eines fossilen Heizungssystems € 2.000. Der Förderungswerber hat im Zuge der Beantragung der Förderung bereits zu bestätigen, dass diese Beträge (voraussichtlich) überschritten werden.

Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren werden (ohne Antrag und weiteren Nachweis) im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung € 800, beim Austausch eines fossilen Heizungssystems € 400 pauschal berücksichtigt. Insgesamt werden damit über fünf Jahre verteilt € 4.000 bzw € 2.000 als Sonderausgaben berücksichtigt.

Weitere begünstigte Maßnahmen innerhalb des fünfjährigen Berücksichtigungszeitraums führen nicht zu einem weiteren Pauschalabzug in diesem Zeitraum, sondern zu einer Verlängerung des Berücksichtigungszeitraums auf zehn Jahre.

Die Regelung gilt erstmals für das Veranlagungsjahr 2022, sofern die beantragten Förderungen in der zweiten Jahreshälfte 2022 (nach dem 30.6.2022) ausbezahlt werden und das zugrunde liegende Förderansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde.

 

5 Arbeitsplatzpauschale oder das „Homeoffice-Pauschale für Selbständige“:[5]

Ab der Veranlagung 2022 kann die Nutzung der privaten Wohnung bei der Erzielung betrieblicher Einkünfte in pauschaler Form abgesetzt werden. Mit dem Arbeitsplatzpauschale wird die betriebliche Komponente von wohnraumbezogenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, berücksichtigt. Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches „Arbeitsmittel“ betreffen, sind vom Arbeitsplatzpauschale nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker, Kopierer); sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig. Die Berücksichtigung des Pauschales setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung erwachsen; es muss sich aber nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Folglich steht ein Pauschale nicht zu, wenn dem Steuerpflichtigen keine Aufwendungen erwachsen, weil er die Möglichkeit hat, eine Wohnung zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit unentgeltlich zu nutzen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales ist, dass

  • dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit (bezogen auf den jeweiligen Betrieb) kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht und
  • vom Steuerpflichtigen auch keine Aufwendungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer[6] geltend gemacht werden (in diesem Fall wird die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt). Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer einer anderen Einkunftsquelle zuzuordnen ist.

Das Arbeitsplatzpauschale beträgt in Abhängigkeit von der Höhe zusätzlicher aktiver Erwerbseinkünfte

  • € 1.200, wenn die Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, nicht mehr als € 11.000 betragen. „Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit“ liegen bei einem aktiven Dienstverhältnis oder einer aktiven betrieblichen Tätigkeit vor. Pensionseinkünfte oder Einkünfte aus Vermögensverwaltung bleiben außer Betracht. Mit dem Arbeitsplatzpauschale von € 1.200 werden sämtliche nutzungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt, sodass daneben keine wohnungsspezifischen Aufwendungen absetzbar sind.
  • € 300, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000 erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben dem Arbeitsplatzpauschale von € 300 sind Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300 sinngemäß zum Werbungskostenabzug[7] ohne das Erfordernis von zumindest 26 Homeoffice-Tagen abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.

Mit Abänderungsantrag vom 30.12.2021 wurde beschlossen, dass das Arbeitsplatzpauschale auch im Rahmen der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs 1 EStG und der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs 3a EStG als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden darf.[8]

Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach jeweils auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Für jeden (vollen oder angefangenen) Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zwölftelbetrag zu (dh € 100 oder € 25). Die Aliquotierungsregelung gilt auch, wenn die Voraussetzungen für das Pauschale während des Jahres wegfallen (zB wenn die Tätigkeit in einen Raum außerhalb der Wohnung verlagert wird oder wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer benutzt wird). Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu, wobei das Arbeitsplatzpauschale nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe aufzuteilen ist. Entsteht durch die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales ein Verlust, ist dieser vortragsfähig.

 

6 Degressive AfA – keine Maßgeblichkeit für ein weiteres Jahr:[9]

Die befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA unabhängig vom Unternehmensrecht wird um ein weiteres Jahr bis Ende 2022 verlängert.

 

7 Erhöhung Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag:[10]

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag wird von 13% auf 15% erhöht. Der steuerfreie Grundfreibetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, beträgt daher zukünftig bis zu € 4.500. Für über den Grundfreibetrag iHv € 30.000 hinausgehende Gewinne bleiben die Stufen und Prozentsätze unverändert. Der Höchstbetrag für den GFB erhöht sich somit von € 45.350 auf € 45.950.

 

8 Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter:[11]

Ab dem 1.1.2022 ist die Beteiligung von Mitarbeitern am Gewinn bis zu einem Betrag von € 3.000 pa steuerfrei. Die Begünstigung steht nur dann zu, wenn sie allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Dies kann auch aufgrund einer innerbetrieblichen Vereinbarung erfolgen, nicht jedoch aufgrund einer Regelung einer lohngestaltenden Vorschrift.

Die Begünstigung beträgt pro Arbeitnehmer jährlich bis zu € 3.000. Dabei ist es möglich, an die für das jeweilige Unternehmen passende, objektivierbare Erfolgsgröße (zB Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis) anzuknüpfen; allerdings besteht eine absolute Deckelung mit einer Gewinngröße. Betriebswirtschaftlich sinnvoll und praktikabel erscheint hier nach den Erläuterungen, die Heranziehung des EBIT des Vorjahres, das aus der unternehmensrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung abgeleitet werden kann. Unternehmen, die keinen unternehmensrechtlichen Jahresabschluss aufstellen, können bei Bilanzierung auf die entsprechenden steuerlichen Werte abstellen; bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird an den Vorjahresgewinn angeknüpft. Für Konzerne soll alternativ die Heranziehung des Konzern-EBIT bei sämtlichen Konzernunternehmen möglich sein.

Insoweit die jeweils maßgebliche Grenze überschritten wird, ist die Zuwendung steuerpflichtig (Haftung des Arbeitgebers hinsichtlich der Lohnsteuer, die auf den zu Unrecht steuerfrei belassenen Teil der Zuwendung entfällt). Beim Arbeitgeber ist die gewährte Gewinnbeteiligung Teil der Personalkosten und als Betriebsausgabe abzugsfähig. Pro Jahr kann neben der steuerfreien Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 auch eine steuerfreie Kapitalbeteiligung von ebenfalls bis zu € 3.000 gewährt werden.

Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist nicht von den Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt) befreit.

 

9 Besteuerung von Kryptowährungen:[12]

Bisher wurden Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist besteuert. Ab dem 1.3.2022 werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27b EStG) erweitert. Zu diesen Einkünften sollen zukünftig laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen zählen.

Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören einerseits Entgelte (insbesondere zinsähnliche Gegenleistungen) für die Überlassung von Kryptowährungen (zB Lending), andererseits aber auch der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden (zB Mining). Die realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen erfassen die Veräußerung und den Tausch.

Für Einkünfte aus Kryptowährungen kommt der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen von einem Kreditinstitut gewährt werden. Der besondere Steuersatz kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die zugrundeliegenden Überlassungsverträge in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht öffentlich angeboten werden.

Die Regelungen zum Verlustausgleich beim Kapitalvermögen (§ 27 Abs 8 EStG) werden um die Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert. Das bedeutet, dass auch bei Einkünften aus Kryptowährungen (bei Anwendung des besonderen Steuersatzes) eine Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbegünstigten Kapitaleinkünften (ausgenommen Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen) möglich ist.

Der Abzug von Werbungskosten ist – wie bei der Veräußerung von Grundstücken – bei Anwendung des Regelsteuersatzes iZm Einkünften aus Kryptowährungen zulässig. Ebenso können – anders als beim restlichen Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich – Anschaffungsnebenkosten (zB Tradinggebühren) angesetzt werden.

Die Regelungen treten mit 1.3.2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden und folglich im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch spekulationsverfangen sind. Erfolgte die Anschaffung vor dem 1.3.2021, unterliegen diese als „Altvermögen“ nicht der neuen Besteuerungssystematik, die Besteuerung erfolgt nach den bisherigen Regelungen (Steuerfreiheit nach einjähriger Spekulationsfrist). Für laufende Einkünfte im Zeitraum von 1.1.2022 bis 28.2.2022 hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, diese bereits nach den neuen Regelungen (Sondersteuersatz, Verlustausgleich etc) zu erklären. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31.Dezember 2023 anfallen. Für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Kapitalerträge kann freiwillig Kapitalertragsteuer einbehalten werden.

 

10 Verkürzung des Vorsteuer-Berichtigungszeitraums bei Mietkauf:[13]

Im Falle einer nachträglichen Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruchs nach § 15c des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kommt es nach zehn Jahren zu keiner Vorsteuerberichtigung mehr. Die Verkürzung soll die Eigentumsbildung fördern und zu einer Kostensenkung führen. Die Regelung tritt mit 1.4.2022 in Kraft und ist auf Übertragungen in das Wohnungseigentum anwendbar, die nach dem 31.3.2022 ausgeführt werden. Damit einhergehend verkürzt sich auch die Aufbewahrungsfrist in diesen Fällen von 22 Jahren auf 12 Jahre.




[1] § 33 Abs 1 iVm § 124b Z 390 EStG.

[2] § 3 Abs 1 Z 17 iVm § 124b Z 377 EStG.

[3] § 33 Abs 3a Z 1 und Abs 7 iVm § 124b Z 392 und 394 EStG.

[4] § 18 Abs 1 Z 10 iVm § 124b Z 388 EStG.

[5] § 4 Abs 4 Z 8 und § 17 Abs 1 und 3a EStG iVm § 124b Z 378 EStG.

[6] § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG.

[7]§ 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG.

[8] § 17 Abs 1 und 3a EStG idF BGBl I 2021/227.

[9] § 124b Z 356 EStG.

[10] § 10 Abs 1 und 2 iVm § 124b Z 385 EStG.

[11] § 3 Abs 1 Z 35 iVm § 124b Z 383 EStG.

[12] §§ 27, 27a, 27b, 93, 94, 95, 96, 97 iVm § 124b Z 384 EStG.

[13] § 12 Abs 10 und § 18 Abs 10 iVm § 28 Abs 57 UStG.

 

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