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Neue Anmeldungspflicht in Ungarn!: EKAER (Elektronisches Kontrollsystem des Warentransports im Straßenverkehr)

EKAER Nummer
19.01.2015

Wir dürfen Ihnen die wesentlichen Informationen zum sog. EKAER-System (Elektronisches Kontrollsystem des Warentransports im Straßenverkehr) wie folgt zusammenfassen.

Die folgenden Beförderungen sind im neuen System anzumelden:

  • innergemeinschaftliche Produkterwerbe und IG-Verbringungen nach Ungarn
  • innergemeinschaftliche Produktlieferungen und IG-Verbringungen von Ungarn aus
  • die erste steuerpflichtige inländische Produktlieferung in Ungarn, wenn der Abnehmer nicht der Endverbraucher (natürliche Person) ist

Die Meldung erfolgt elektronisch auf der Webseite: https://ekaer.nav.gov.hu/

Die Meldepflicht betrifft Transporte mit einem LKW über 3,5 Tonnen sowie Transporte von sog. „riskanten“ Waren. Der Kreis der riskanten Waren ist in einer separaten Verordnung Nr. 51/2014 des Finanzministeriums geregelt worden. Es werden  grundsätzlich jene Produkte als riskante Ware eingestuft, mit denen in den letzten Zeiten die meisten Steuerbetrüge durchgeführt wurden.

Im Falle von riskanten Waren sind die Transporte unter den folgenden Umständen zu melden (auch wenn die Größe des LKWs unter 3,5 Tonnen liegt, oder die Beförderung mit PKW erfolgt):

  • riskante Lebensmitteln mit  einem Gewicht von mehr als 200 kg, oder über einem Nettowert von HUF 250.000 (EUR 793,92 im Jahr 2015)
  • sonstige riskante Waren mit einem Gewicht von mehr als 500 kg, oder über einem Nettowert von HUF 1.000.000 (EUR 3.175,71 im Jahr 2015)

Das System generiert eine EKAER-Nummer zu der Beförderung (gleich nach der richtigen Anmeldung), welche für 15 Tage gültig ist. Die EKAER-Nummer ist durch das inländische Steuersubjekt oder das im Inland umsatzsteuerlich registrierte Steuersubjekt vor dem Beginn(!) des Be-/Entladens des LKWs zu beantragen. Sofern das Steuersubjekt die Waren am Standort nicht selber übernimmt, dann ist anstelle des Steuersubjektes der Be-/Entlader zur Beantragung der EKAER-Nummer verpflichtet.

Bei einem innergemeinschaftlichen Produkterwerb ist der Empfänger der Ware, bei einer innergemeinschaftlichen Produktlieferung und ersten steuerpflichtigen Produktlieferung in Ungarn der Absender auf die Meldung der Ware verpflichtet.

Sammellieferungen werden von der neuen Verpflichtung befreit, wenn

  • das Gewicht oder der Nettowert der beförderten, nicht riskanten Waren 2.500 kg oder HUF 2 Millionen (EUR 6.351,42 im Jahr 2015) nicht überschreiten, oder
  • bei riskanten Waren die oben angegebenen Gewichts- und Wertgrenzen (200 bzw. 500 kg, HUF 250.000 bzw. 1.000.000) nicht überschritten werden.

Die Fremdwährungen sind jeweils mit dem Kurs der Ungarischen Nationalbank vom Jahresende des Vorjahres umzurechnen (EUR-Kurs lag bei 314,89 HUF/EUR am 31.12.2014).

Bei den riskanten Waren ist auch eine Sicherheit in Form von Anderkonto oder Bankgarantie zu leisten, und zwar in den folgenden zwei Fällen:

  • IG-Erwerb oder IG-Verbringung (ausgenommen Lohnveredelung) nach Ungarn
  • die erste steuerpflichtige inländische Produktlieferung in Ungarn, wenn der Abnehmer nicht der Endverbraucher (natürliche Person) ist.

Die Sicherheit soll 15% des Nettowertes der meldepflichtigen Waren der letzten 60 Tage vor dem Transport betragen. Das Steuersubjekt kann von der Sicherheitsgewährung befreit werden, wenn

  • es in der sog. qualifizierten Datenbank registriert ist, oder
  • zumindest seit 2 Jahren existiert und in der Datenbank der Steuerzahler ohne öffentliche Schulden beim Finanzamt aufgenommen ist, sowie seine Steuernummer nicht aufgehoben wurde

Bei der Beantragung der EKAER-Nummer sind die folgenden Daten (getrennt je nach Fahrzeug, Transportweg und Empfänger) und Zeitpunkte anzugeben:

  • Name, Steuernummer des Absenders,
  • Adresse der Beladung,
  • Name, Steuernummer des Empfängers,
  • Adresse der Entladung (Empfang),
  • Angaben des bei der Adresse der Entladung registrierten Unternehmens im Falle der Transport von riskanten Produkten nach Ungarn, wenn dieses Unternehmen nicht der Empfänger ist
  • Angaben der zu der jeweiligen EKAER-Nummer gehörenden Produkte:
    • Bezeichnung,
    • Zolltarifnummer,
    • Bruttogewicht in kg,
    • Nummer des Gefahrzettels bzw. der Wandtafel (bei gefährlichen Produkten),
    • Artikelnummer (wenn vorhanden),
  • Grund des Warentransportes: Warenlieferung, Warenerwerb, Lohnveredelung, sonstiges,
  • Nettowert der Produkte, falls der Grund des Transportes die Warenlieferung oder der Warenerwerb ist (im Falle von Lieferungen und Erwerben mit sonstigem Zweck – z.B. IG-Verbringungen – sind der Erwerbspreis oder die Herstellkosten anzugeben)
  • Kennzeichen des Transportfahrzeuges (auch des Anhängers) – die EKAER-Nummer kann auch ohne Kennzeichen beantragt und ausgegeben werden, jedoch ist das Kennzeichen vor der Aufladung zu melden.
  • Zeitpunkt der Ankunft bei einer Warenübernahme in Ungarn (IG-Erwerb, oder inländische Produktlieferung), bei der Ankunft, aber spätestens an dem nächsten Arbeitstag
    • Falls die Waren nicht vom Empfänger, sondern von einer anderen Person entladen werden, ist der o.a. Zeitpunkt durch den Entlader zu melden.
    • Diese Angabe ist im Falle der ersten inländischen steuerpflichtigen Produktlieferung durch den Empfänger (Entlader) oder den Absender zu melden (sollte in der Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt werde, wer das erfüllt; im Prinzip können alle betroffene Parteie bestraft werden).
  • Anfangszeitpunkt der Aufladung bei Warenlieferung in Ungarn (IG-Lieferung, oder inländische Produktlieferung).
    • Falls die Waren nicht durch den Absender, sondern durch eine andere Person beladen werden, ist der o.a. Zeitpunkt durch den Belader zu melden.

Laut den ersten Erfahrungen dauert die Beantragung einer EKAER-Nummer ca. 20-30 Minuten, im Falle von mehreren Artikelnummern sogar mehreren Stunden lang…

Die durch System generierte EKAER-Nummer ist dem Spediteur vor dem Beginn(!) des Transports zu übermitteln, weil der LKW gestoppt und die EKAER-Nummer von dem Fahrer verlangt werden kann. In der Regel hat der Fahrer auch die Befreiung der Waren von der Anmeldungspflicht nachweisen zu können.

Die folgenden angemeldeten Daten können innerhalb des Gültigkeitszeitraums der EKAER-Nummer modifiziert werden:

  • Bruttogewicht pro Ware
  • Warenwert, Erwerbspreis oder Herstellkosten
  • Kennzeichen des Transportmittels

Die Absage des Transports kann innerhalb von des Gültigkeitszeitraums der EKAER-Nummer (15 Tage) gemeldet werden.

Sollte das Steuersubjekt seiner EKAER-Meldepflicht nicht zeitgerecht nachkommen, oder die Anmeldung fehlerhaft, oder nicht vollständig erfolgt, kann das ungarische Finanzamt eine Versäumnisstrafe verhängen. Die Höhe der Strafe beträgt maximal 40% des Warenwertes. Zusätzlich gelten in diesem Fall die jeweiligen transportierten Güter automatisch als Produkte mit unbestätigter Herkunft. Mangels der EKAER-Nummer ist das Finanzamt auch berechtigt, die Waren zu beschlagnahmen oder den Transport/Fracht unter Verschluss zu halten.

Die neue Verpflichtung trat mit 01.01.2015 in Kraft und das System funktioniert seit Anfang des Jahres, jedoch kann das Steueramt eine Versäumnisstrafe erst ab 01. Februar verhängen.

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